ORDRE DU ROI
JORB 008-2019
le 26 aôut
NOUS
Louis XXI.
par la Grâce de Dieu
Roi très-chrètien de Barnstorvie et de toutes ses Colonies et d'autres Dépendances et Territoires,
Duc de Brissac, Protecteur de Nguyen
DÈCLARONS QUE
cette Loi constitutionnelle provisoire reinstituant la Noblesse sera mise en vigueur en vertu des pouvoirs qui me sont attribués par Dieu et la Constitution.
Une lecture parlementaire sera organisée après l'élection de l'Assemblée Royale afin que cette loi entre en vigueur régulièrement
Brissac, le 26 août 2019
LUDOVICUS
Rex Barnstorviae et Meroliensis
(Sceau Royal)
Loi constitutionnelle provisoire reinstituant la Noblesse (LCRN)
Préambule
IM NAMEN GOTTES, des Allmächtigen: Wir, das barnstorvische Volk, vertreten durch unsere Députés in der Assemblée Royale,
ANERKENNED, dass eine jedewede Gesellschaft natürlicher Eliten bedarf, welche ihren Rang durch Geburt und Leistung erwerben,
IN DEM BEWUSSTSEIN, dass diese der gottgegebenen Ordnung nach der Gesellschaft vorangesetzt sind, um das Volk auf dem rechten Pfad zu leiten, ihm ein Vorbild zu sein und den einzig wahren Glauben in ihm zu stärken,
VERURTEILEND das entsetzliche Unrecht, das durch die Führer der Zweiten Republik dieser natürlichen Elite, dem barnstorvischen Adel, in den vergangenen sechzig Jahren angetan worden ist, und
IN FESTEM WILLEN genanntes Unrecht nach Möglichkeit auszugleichen, sowie den Adel in seine rechtmäßig angestammten Titel und Besitzungen wiedereinzusetzen, haben den Bestimmungen der Constitution gemäß beschlossen, uns nachfolgendes Gesetz zu geben.
ABSCHNITT I: Vom Adel und seinen Titeln
Art. 1 [Zusammensetzung und Hierarchie]
(1) Der erste Rang im Adel gebührt dem Monarchen, welcher den Titel eines Königs trägt, wenn mänlich, und den Titel einer Königin, wenn weiblich. Weiterhin gebührt der erste Rang dem kirchlich angetrauten Ehegatten des Monarchen, welcher den Titel einer Königin trägt, wenn weiblich, und den Titel eines Prinzgemahls, wenn männlich.
(2) Den zweiten Rang im Adel hat der designitierte Thronerbe des Königreiches inne, welcher den Titel eines Dauphins trägt, wenn männlich, und den einer Dauphine, wenn weiblich.
(3) Der dritte Rang gebührt dem höheren Adel, dessen Angehörige den Titel eines Duc tragen, sofern männlich, und den Titel einer Duchesse, sofern weiblich. Fernerhin gehören ihm an dessen kirchlich angetrauter Ehegatte, der jeweils nach Geschlecht den Titel einer Duchesse oder eines Ducs trägt. Weiterhin gehören dem dritten Rang des Adels die weiteren Angehörigen der Königlichen Familie an, welche den Titel eines Prinzen von Barnstorvia, wenn männlich, und den Titel einer Prinzessin von Barnstorvia, wenn weiblich tragen.
(4) Der vierte Rang gebührt dem mittleren Adel, dessen Angehörige den Titel eines Marquis tragen, sofern männlich, und den Titel einer Marquise, sofern weiblich. Fernerhin gehören ihm an deren kirchlich angetraute Ehegatten, welche jeweils nach Geschlecht den Titel einer Marquise oder eines Marquis tragen. Weiterhin gebührt der vierte Rang den unmittelbaren Nachkommen eines Ducs oder einer Duchesse, welche je nach Geschlecht den Titel eines Prinzen oder einer Prinzessin tragen.
(5) Der fünfte Rang gebührt dem niederen Adel, dessen Angehörige den Titel eines Comte, sofern männlich, und den Titel einer Comtesse, sofern weiblich, tragen. Fernerhin gehören ihm an deren kirchlich angetraute Ehegatten, welche jeweils nach Geschlecht den Titel einer Comtesse oder eines Comte tragen. Weiterhin gebührt der fünfte Rang den unmittelbaren Nachkommen eines Marquis oder einer Marquise, welche je nach Geschlecht den Titel eines Prinzen oder einer Prinzessin tragen.
Art. 2 [Erblichkeit]
(1) Erblich nach dem Prinzip der Primogenitur unter Bevorzugung der männlichen Nachkommenschaft sind insbesondere der Titel eines Duc respektive einer Duchesse, sowie der Titel eines Marquis respektive einer Marquise.
(2) Der Titel eines Comte respektive einer Comtesse sind nicht erblich. Ihre Wirksamkeit ist an die Lebensdauer ihres Träger gebunden, dessen Nachnamen sie vorzustellen sind.
Art. 3 [Territorialbindung, Titelform]
(1) Die Inhaber des Titels eines Duc respektive einer Duchesse, sowie des Titels eines Marquis respektive einer Marquise erhalten von der Krone ein ihrem Rang angemessenes Lehen zugebilligt.
(2) Ein Marquisat umfasst eine Stadt sowie deren unmittelbares Umland. Der Name der Stadt ist als Teil des Titels zu führen, welcher die Form hat: "Vor- und Nachname, Marquis de (Name der Stadt).
(3) Ein Duché umfasst nach Gutdünken der Krone mehrere Städte sowie deren unmittelbares Umland. Eine für das betreffende Gebiet gebräuchliche Regionalbezeichnung ist als Teil des Titels zu führen, welcher die Form hat: "Vor- und Nachname, Duc de (Name der Region)".
Art. 4 [Krondomäne]
(1) Das gesamte Gebiet des barnstorvischen Mutterlandes abzüglich solcher Gebiete, welche Seine Majestät als Duchés oder Marquisats zu lehen gegeben haben mag, bilden die unmittelbar der Krone zugehörige Krondomäne.
(2) Die Krondomäne bildet in ihrer Gänze das Duché de Brissac. Der Titel des Duc respektive der Duchesse de Brissac kommt dem regierenden Monarchen zu.
Art. 5 [Lehensverhältnis]
(1) Alle Adligen des Königreiches sind der Krone Lehenstreue schuldig. Bei Annahme ihres Titels sowie bei Thronbesteigung eines neuen Monarchen haben sie diesem gegenüber nachfolgenden Eid auf die Bibel zu leisten: "Ich gelobe bei Gott dem Allmächtigen und bei allen Heiligen ewige Treue und Untergebenheit (Name des Monarchen), König/Königin von Barnstorvia, und schwöre, dass ich niemals ihm Schaden zufügen noch Schande über ihn bringen werde, sondern getreulich ihm nach Recht und Billigkeit dienen will."
(2) Die Inhaber des Titels eines Marquis respektive einer Marquise unterliegen der Lehenstreue gegenüber dem Inhaber des Duchés, dem sie angehörig sind, sofern diese nicht ihrer vorrangigen Treue zur Krone entgegen läuft.
Art. 6 [Schaffung neuer Lehen und Titel]
(1) Duchés und Marquisats, sowie die zugehörigen Titel, k?nnen durch Verordnung Seiner Majestät des Königs nach Seinem Gutdünken aus dem Bestand der Krondomäne geschaffen werden.
(2) Marquisats können durch Verordnung Seiner Majestät des Königs aus dem Bestand von Duchés geschaffen werden, welche Seine Majestät an andere zu lehen gegeben hat, insofern diese einem solchen Vorgehen zustimmen. Die Inhaber der betreffenden Duchés sind nicht berechtigt eigenmächtig neue Marquisats auf ihrem Gebiet zu schaffen. Sie können dies jedoch in einer Petition Seiner Majestät vorschlagen.
(3) Seine Majestät der König vergibt vakante Titel nach seinem Gutdünken. Die Vergabe des Titels eines Marquis oder einer Marquise, deren Marquisat nicht unmittelbar der Krondomäne angehörig ist, bedarf der Zustimmung des Inhabers des betreffenden Duchés. Dieser wiederum ist nicht berechtigt, eigenmächtig vakante Titel, die seinem Duché zugehörig sind, zu vergeben, kann Seiner Majestät jedoch entsprechende Personen vorschlagen.
(4) Sind die Titel eines Duc respektiver einer Duchesse sowie eines Marquis respektive einer Marquise, deren Marquisat unmittelbar der Krondomäne angehörig ist, vakant, so unterliegen die betreffenden Lehen der Verwaltung der Krone. In entsprechendem Fall verfügt Seine Majestät der König über das Recht, die betreffenden Lehen und Titel wieder aufzuheben und in die Krondomäne einzugliedern.
(5) Ist der Titel eines Marquis respektive einer Marquise vakant, deren Marquisat nicht unmittelbar der Krondomäne angehörig ist, so unterliegt die Verwaltung des Marquisats dem Inhaber des Duchés, dem dieses zugehörig ist. In einem solchen Fall hat Seine Majestät der König das Recht auf Bitten des betreffenden Duc respektive der betreffenden Duchess das entsprechende Marquisat samt zugehörigem Titel aufzuheben. In selbigem Falle fallen die genannten Gebiete gänzlich zurück an den Inhaber des betreffende Duchés.
(6) Seine Majestät der König hat das Recht nach Gutdünken Personen in den Stand eines Comte respektive einer Comtesse zu erheben.
Art. 7 [Entzug von Titel und Lehen]
(1) Seine Majestät der König kann Adligen, die sich ihres Standes unwürdig verhalten, Titel und Lehen entziehen.
(2) Die Unwürdigkeit ist auf Antrag Seiner Majestät des Königs oder aber auf Antrag des Conn?table unter Zustimmungsvorbehalt Seiner Majestät in einer Verhandlung durch die États Généraux mit Mehrheit von zwei Dritteln ihrer gesetzlichen Stimmen festzustellen.
Art. 8 [Bedingungen des Adelsstandes]
(1) In den Stand des mittleren und höheren Adels kann nur erhoben werden, wer katholischen Glaubens ist und sich in übereinstimmung mit der kirchlichen Lehre befindet, und dessen kirchlich angetrauter Ehegatte ebenso katholischen Glaubens ist.
(2) Auch darf niemand, der mittleren oder höheren Adels ist, vom katholischen Glauben abfallen. Tut er dies doch oder wird er mit einer schwerwiegenden Kirchenstrafe belegt, so hat Seine Majestät der König ihn unverzüglich und ohne Konsultation der États Généraux für unwürdig zu befinden und seiner Titel und Lehen zu entkleiden.
(3) In den Stand des mittleren und höheren Adels kann nur erhoben werden, wer vollumfänglicher Staatsbürger des Königreiches ist.
(4) Der Titel eines Comte respektive einer Comtesse darf von all diesem abweichend auch an Personen vergeben werden, welche weder katholischen Glaubens noch Staatsbürger des Königreiches sind. Personen, die diesen Titel tragen, aber nicht Staatsbürger des Königreiches sind, verfügen lediglich über Rede- und Antragsrecht in den États Généraux, jedoch nicht über ein Stimmrecht.
Art. 9 [Entsprechung von Kirchenrängen]
(1) Dem Inhaber der Würde des Erzbischofs und Metropoliten der Kirchenprovinz Barnstorvia kommt die gleiche Ehrerbietung und Hochachtung zu wie dem Inhaber des Titels eines Duc.
(2) Dem Inhaber einer Bischofswürde in der Kirchenprovinz Barnstorvia kommt die gleiche Ehrerbietung und Hochachtung zu, wie dem Inhaber des Titels eines Marquis.
(3) Dem Inhaber der Würde eines Abtes oder einer Äbtissin, deren Kloster sich auf dem Gebiet des barnstorvischen Mutterlandes befindet, kommt die gleiche Ehrerbietung und Hochachtung zu, wie dem Inhaber des Titels eines Comte respektive einer Comtesse.
Art. 10 [Hochstift Fontainerouge]
(1) Dem Inhaber der Würde des Erzbischofs und Metropoliten der Kirchenprovinz Barnstorvia kommt die Stadt Fontainerouge samt Umland als dauerhaftes, nicht antastbares Lehen zu. Es wird als Hochstift Fontainerouge bezeichnet.
(2) Das Hochstift untersteht rechtlich unmittelbar der Krone. Der Lehensinhaber ist jedoch von der Lehenstreue gegenüber Seiner Majestät dem König entbunden.
ABSCHNITT II: Von den Generalständen
Art. 11 [Funktion; Sitz]
(1) Die États Généraux sind die Versammlung und Repräsentation des gesamten Adels im Königreich. Sie bilden den Königlichen Hofstaat.
(2) Die États Généraux tagen im Spiegelsaal des Château Vaudeville.
Art. 12 [Verteilung der Stimmrechte]
(1) Wer kraft eigenen Rechtes Inhaber des Titels eines Duc oder einer Duchesse ist, verfügt über drei Stimmen.
(2) Der Inhaber der Würde des Erzbischofs und Metropoliten der Kirchenprovinz Barnstorvia verfügt über drei Stimmen.
(3) Wer kraft eigenen Rechtes Inhaber des Titels eines Marquis oder einer Marquise ist, verfügt über zwei Stimmen.
(4) Der Inhaber der würde eines Bischofes der Kirchenprovinz Barnstorvia verfügt über zwei Stimmen.
(5) Wer kraft eigenen Rechtes Inhaber des Titels eines Comte oder einer Comtesse ist, und zudem die barnstorvische Staatsbürgerschaft besitzt, verfügt über eine Stimme.
(6) Der Inhaber der Würde eines Abtes, dessen Kloster in der Kirchenprovinz Barnstorvia liegt, verfügt über eine Stimme.
(7) Inhaber eines Titels kraft eigenen Rechtes ist derjenige, der diesen Titel unmittelbar von Seiner Majestät verliehen bekommen oder von seinen Vorfahren ererbt hat; nicht jedoch derjenige, der ihn nur aufgrund von Heirat erworben hat.
Art. 13 [Vorsitz; Sonderzugehörigkeit; Rede- und Antragsrechte]
(1) Den Ehrenvorsitz der États Généraux führt Seine Majestät der König. Die geschäftsführende Leitung der États Généraux obliegt dem Connétable de Barnstorvie.
(2) Neben den in Artikel 12 aufgeführten Persönlichkeiten gehören gesondert auch noch Seine Majestät der König, dessen kirchlich angetrauter Ehegatte, der Dauphin, sowie die Eltern Seiner Majestät den États Généraux an. Weiterhin gehören den États Généraux solche Inhaber des Titels eines Comte respektive einer Comtesse an, welche den Titel kraft eigenen Rechtes tragen, auch wenn sie keine Staatsbürger des Königreiches sind.
(3) Die genannten Personen nach Absatz 2 verfügen, nicht über ein Stimmrecht, wohl aber über ein Rede- und Antragsrecht. Allen in Artikel 12 genannten Mitgliedern kommen diese Rechte vollumfänglich zu.
Art. 14 [Der Connétable]
(1) Der Connétable nimmt den geschäftsführenden Vorsitz der États Généraux wahr. Er ist Adelsmarschall des K?nigreiches und nimmt als solcher nach der Königlichen Familie unter den weltlichen Würdenträgern des Königreiches den ersten Rang am Hofe ein.
(2) Als Adelsmarschall trägt er für die Sittsamkeit des Verhaltens der Adeligen sorge und kann, wenn notwendig, unter Zustimmungsvorbehalt Seiner Majestät des Königs solche Disziplinarmaßnahmen gegen einzelne Adlige verhängen, wie die États Généraux in ihrer Geschäftsordnung vorsehen mögen.
(3) Der Connétable wird auf Vorschlag Seiner Majestät durch die États Généraux mit der Mehrheit ihrer gesetzlichen Stimmen gewählt. Vorgeschlagen werden kann jede Person nach Artikel 12.
(4) Der Connétable amtiert bis zu seinem Tode, seinem Rücktritt oder seiner Entlassung durch Seine Majestät den König.
Art. 15 [Bestellung eines Regenten]
(1) Sollte sich Seine Majestät der König als regierungsunfähig erweisen oder oder an der Ausübung der Staatsgeschäfte dauerhaft verhindert sein, so haben die États Généraux das Recht, an seiner statt einen Regenten mit der Wahrnehmung der Staatsgeschäfte zu beauftragen.
(2) Seine Majestät gilt als regierungsunfähig und an der Ausübung der Geschäfte verhindert, wenn
a) er seinen gesetzlichen Pflichten und Aufgaben nicht in einem angemessenen Maße nachkommt
b) er aufgrund von schwerer Krankheit oder l?ngerer Abwesenheit nicht fähig ist, diesen Pflichten und Aufgaben angemessen nachkommen zu können,
c) er gegenüber seinen Untertanen oder ausländischen Staatsgästen mehrfach ein ungebührendes oder unsittsames Verhalten an den Tag legt,
d) er vom katholischen Glauben abfällt.
(3) Das Vorschlagsrecht für einen etwaigen Regenten nehmen der Connétable, der Erzbischof und Metropolit der Kirchenprovinz Barnstorvia sowie die Inhaber des Titels eines Duc respektive einer Duchesse kraft eigenen Rechtes jeder für sich wahr. Solange das Bestellungsverfahren läuft, hat Seine Majestät der König nicht das Recht, den Conn?table zu entlassen.
(4) Vorgeschlagen werden können alle Mitglieder der États Généraux gemäß Artikel 12, sowie der Dauphin, der kirchlich angetraute Ehegatte des Königs und die sonstigen Mitglieder der Königlichen Familie.
(5) Seine Majestät der König ist dazu berechtigt zum Zwecke der Vertretung seiner Amtsgeschäfte einen Regenten auf Zeit zu bestimmen. Sollte die Regierungsunfähigkeit eintreten oder er aus anderen Gründen an der Ausübung der Staatsgeschäfte gehindert sein, so gelten die Bestimmungen aus Sec. 1.
ABSCHNITT III: Von der Königlichen Familie
Art. 16 [Zugehörigkeit; Anrede]
(1) Die Königliche Familie umfasst den regierenden Monarchen, dessen kirchlich angetrauten Ehegatten, den Dauphin respektive die Dauphine, weiterhin die unmittelbaren Nachkommen des Monarchen samt ihren kirchlich angetrauten Ehegatten, die Geschwister des Monarchen samt ihren kirchlich angetrauten Ehegatten, sowie dessen Eltern.
(2) Die Mutter des regierenden Monarchen trägt den Ehrentitel einer Reine-Mère. Der Vater des regierenden Monarchen trägt den Ehrentitel eines Roi-Précédent.
(3) Die Geschwister des regierenden Monarchen tragen den Ehrentitel eines Grand-Duc de Barnstorvie, sofern männlich, und den Titel einer Grande-Duchesse de Barnstorvie, sofern weiblich.
(4) Verändert sich aufgrund eines Thronwechsels die Zugehörigkeit zur Königlichen Familie derart, dass bisherige Mitglieder gemäß den Regelungen des Absatzes 1 ausscheiden würden, so behalten sie bis zu ihrem Lebensende den Titel eines Prinzen respektive einer Prinzessin. Geht mit dem Thronwechsel jedoch auch ein Wechsel der Dynastie einher, so scheiden die bisherigen Mitglieder der Königlichen Familie aus dieser aus und erhalten jeweils den Titel eines Comte respektive einer Comtesse mit allen damit verbundenen Rechten und Privilegien, insofern sie nicht auch Mitglied der neuen Dynastie sind.
(5) Sowohl der regierende Monarch als auch dessen kirchlich angetrauter Ehegatte sind mit "Eure Königliche Majestät" respektive "Eure Majestät" anzusprechen. Ebenso gestattet ist eine Ansprache des regierenden Monarchen allein mit "Eure katholische Majestät", wie durch Papst Linus III. gestattet.
(6) Die übrigen Mitglieder der Königsfamilie sind mit "Eure königliche Hoheit" respektive "Eure Hoheit" anzusprechen.
Art. 17 [Titulatur des Monarchen]
(1) Der regierende Monarch führt regulär nachfolgenden Titel: "(Vorname), par la Grâce de Dieu, Roi/Reine catholique de Barnstorvie et des Méroliens, Souverain de toutes ses Colonies et d'autres Dépendances et Territoires, Duc/Duchesse de Brissac et Orly, Protecteur/Protectrice de Nguyen, Defénseur/Défensrice de l'Église catholique en Barnstorvie et Mérolie"".
(2) Die Titulatur ist zu ergänzen um weitere Titel, die der jeweilige Monarch aufgrund von Vertrag, persönlichen Erbes oder auf sonstige Weise erwirbt und führt.
Art. 18 [Proklamation des Thronerben]
(1) Zum Dauphin des Königreiches darf nur proklamiert werden, wer die Zustimmung der États Généraux mit einer Mehrheit von zwei Dritteln ihrer gesetzlichen Stimmen gefunden hat.
(2) Das Vorschlagsrecht liegt bei Seiner Majestät dem König. Vorschlagbar ist nach dem Gutdünken Seiner Majestät jedes Mitglied der Königlichen Familie mit Ausnahme der Eltern Seiner Majestät, sowie alle sonstigen Angehörigen des barnstorvischen Adels, sofern sie Staatsbürger des Königreiches, sowie katholischen Glaubens sind und nicht aus der Gemeinschaft der Gläubigen ausgeschlossen wurden.
(3) Wer zum Dauphin proklamiert wird, und nicht Mitglied der Königlichen Familie ist, gilt als in diese adoptiert.
(4) Der Dauphin trägt seinen Titel bis zu seiner Thronbesteigung, seinem Tode, seiner Niederlegung des Titels oder bis auf Vorschlag Seiner Majestät des Königs die États Généraux der Proklamation eines neuen Dauphins zustimmen.
(5) Sollte Seine Majestät der König sterben oder abdanken, ohne zuvor einen Dauphin proklamiert zu haben, so bestimmen die États Généraux mit einer Mehrheit von zwei Dritteln ihrer Stimmen einen Thronerben. Vorschlagsberechtigt sind hierbei der Conn?table, der Erzbischof und Metropolit der Kirchenprovinz Barnstorvia, sowie die Inhaber des Titels eines Duc respektive einer Duchesse kraft eigenen Rechtes. Wird eine Person gewählt, die nicht der bisherigen Königsfamilie angehört, so begründet diese eine neue Dynastie.
Art. 19 [Abfall vom Glauben]
(1) Mitglied der Königlichen Familie kann nur sein, wer katholischen Glaubens ist. Wer vom katholischen Glauben abfällt, der geht seines Status als Mitglied der Königlichen Familie verlustig und verliert auch die zugehörigen Titel und Vorrechte.
(2) Fällt der Dauphin respektive die Dauphine vom katholischen Glauben ab, so ist dies als Hochverrat strafrechtlich zu verfolgen. Die betreffende Person geht all ihrer Titel und Vorrechte verlustig.
(3) Bei einem Abfall Seiner Majestät des Königs vom katholischen Glauben ist der zu bestimmende Regent, abweichend von Art. 23.4 ConstR, unter Zustimmungsvorbehalt Seiner Heiligkeit des Papstes dazu berechtigt, die Abdankung des Königs zu verkünden.
Art. 20 [Schlussbestimmungen]
(1) Der unrechtmäßige und eigenmächtige Gebrauch von Adelstiteln, wie sie durch dieses Gesetz in ihrer Vergabe als Privilegium Seiner Majestät dem König vorbehalten sind, ist unter Strafe zu stellen.
(2) Dieses Gesetz hat den Status eines verfassungserweiternden Gesetzes. Es gelten die Bestimmungen des Art. 43 ConstR.
Brissac, le 26 août 2019
LUDOVICUS
Rex Barnstorviae et Meroliensis
(Sceau Royal)
LUDOVICUS
Rex Barnstorviae et Meroliensis
(Sceau Royal)