étant donné le fait que l'Assemblée Royale a récemment adopté une Loi concernant un
Traité de Protection entre le Royaume de Barnstorvie et la Principauté de Nguyen
je vous envoie cette Loi pour que vous la signez.
Présidente de l'Assemblée Royale
Traité de Protection entre le Royaume de Barnstorvie et la Principauté de Nguyen
Schutzvertrag zwischen dem Königreich Barnstorvia und dem Fürstentum Nguyen
Article 1 Provisions Générales
I. Dieser Vertrag regelt das Verhältnis zwischen den Vertragspartnern
Königreich Barnstorvia und dem Fürstentum Nguyen
II. Er behält seine Gültigkeit, bis das Königreich Barnstorvia einen neuen Vertrag vorlegt.
Article 2 La Principauté dans l'Empire barnstorvien
I. Das Fürstentum Nguyen ist als Schutzgebiet Teil der kolonialen Besitzungen des Königreiches Barnstorvia.
II. Es wird durch den Fürsten Nguyens regiert, der gleichzeitig zweithöchster Verwaltungsbeamter des Fürstentums ist.
III Das Königreich Barnstorvia wird durch einen Gouverneur Royal in Nguyen vertreten.
Article 3 Les citoyens de Nguyen
I. Alle Ureinwohner des Fürstentums sind zugleich Kolonialbürger des Königreiches.
II. Sie sind berechtigt, das aktive und passive Wahlrecht im Fürstentum auszuüben.
III. Die Kolonialbürger Nguyens haben die Möglichkeit, die barnstorvische Staatsbürgerschaft zu beantragen.
Article 4 Le Gouverneur
I. Der Gouverneur ist als Repräsentant der barnstorvischen Krone oberster
Verwaltungsbeamter des Fürstentums.
II. Er ist dem Fürsten gegenüber weisungsbefugt und berechtigt, Entscheidungen des Fürsten zu revidieren oder zu annullieren.
III. Der Gouverneur wird durch den König ernannt und entlassen.
Article 5 Le Prince
I. Der Fürst von Nguyen wird nach den Traditionen des Fürstentums
bestimmt. Er muß Ureinwohner des Fürstentums sein.
II. Diese sind schriftlich niederzulegen und im Journal Officiel de la Principauté zu veröffentlichen.
III. Ist es den Traditionen des Fürstentums nach nicht möglich, einen Fürsten zu bestimmen, obliegt die Ernennung dem Königreich.
Article 6 La Présence Militaire
I. Das Königreich unterhält im Fürstentum militärische Stützpunkte aller Waffengattungen.
II. Für deren Unterhalt sind zu je 50% die beiden Vertragspartner heranzuziehen.
III. Kommt das Fürstentum seinen Verpflichtungen nicht nach, ist das Königreich dazu berechtigt, Strafzinsen in Höhe von 7% auf die fälligen Zahlungen zu erheben.
IV. Kolonialbürgern ist, sofern sie nicht Teil der barnstorvischen Streitkräfte sind, der Zutritt untersagt.
Article 7 Etat d'urgence
I. Sofern das Fürstentum aufgrund innerer oder äußerer Umstände regierungsunfähig ist, kann der Gouverneur den Ausnahmezustand erklären.
II. Im Ausnahmezustand liegt die gesamte Regierungsgewalt beim Gouverneur.
III. Der Ausnahmezustand kann unmittelbar durch die Krone oder durch den Gouverneur aufgehoben werden.
Artikel 8 Entrée en vigeur
Dieser Vertrag tritt mit seiner Verkündung im Journal Officiel du Royaume in Kraft.
Mme. Mathilde Dassault Centre Libéral
Der Präsidentin wurde mitgeteilt, dass Ihr Anschreiben umgehend an Seine Majestät erging und dieser sobald als möglich es bearbeiten würde.
Pierre Laval, Erster Kammerdiener Seiner katholischen Majestät
ASSEMBLÉE ROYALE
PREMIÈRE LÉGISLATURE
Bureau Présidentiel
Votre Majesté,
étant donné le fait que l'Assemblée Royale a récemment adopté une Loi concernant un
Loi concernant la Banque Royale de Barnstorvie
je vous envoie cette Loi pour que vous la signez.
Présidente de l'Assemblée Royale
Loi concernant la Banque Royale de Barnstorvie Gesetz über die barnstorvische Nationalbank
Art. 1 Provisions Générales
I. Dieses Gesetz regelt die allgemeine Rolle der Banque Royale de Barnstorvie.
II. Weitere Regelungen sind durch gesondertes Gesetz, oder - soweit durch dieses Gesetz bestimmt - durch Verordnung des Gouvernement Royal oder der Banque Royale zu treffen.
III. Mit diesem Gesetz gilt die merolische Nationalbank als aufgelöst. Ihr Vermögen geht auf die Banque Royale de Barnstorvie über.
Art. 2 La Banque Royale de Barnstorvie
!. Die Banque Royale de Barnstorvie ist die Nationalbank des Königreiches Barnstorvia
II. Sie hat ihren Sitz in der Hauptstadt Brissac
III. Die Banque Royale de Barnstorvie ist eine unabhängige Institution.
IV. Sie ist für folgende Bereiche zuständig:
a) Ausgabe von Banknoten, Münzen und sonstigen Geldmitteln.
b) Ausgabe von Staatsanleihen
c) Aufsicht über das barnstorvische Bankwesen
d) Zulassung von Banken und Kreditinstituten
e) Vergabe von Krediten an natürliche und juristische Personen
f) Festlegung der Geldpolitik
g) Aufrechterhaltung des Zahlungsverkehrs
h) Bezahlung der Staatsbeamten
i) die Börsenaufsicht
Art. 3 Le Directeur Général
I. Der Directeur Général leitet die Banque Royale de Barnstorvie.
II. Er wird durch Seine Majestät den König ernannt.
III. Seine Amtszeit endet durch Tod oder Rücktritt. Eine Abberufung des Directeur Général ist nur bei schweren Verstößen gegen seine Amtspflichten oder Straffälligkeit möglich.
IV. Über die Abberufung entscheidet der Haute Cour de Justice.
V. Der Directeur Général ist befugt, im Rahmen der Zuständigkeit der Banque Royale Verordnungen zu erlassen.
VI. Bestehen erhebliche Zweifel an den Maßnahmen der Banque Royale, so kann gegen diese Klage vor dem Haute Cour de Justice erhoben werden.
VII. Die Banque Royale wird durch den Directeur Général nach außen vertreten.
Art. 4 Entrée en vigueur
Das Gesetz tritt mit seiner Verkündung im Journal Officiel du Royaume in Kraft.
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Mme. Mathilde Dassault Centre Libéral
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