Ankündigung REGLEMENT DE L'ASSEMBLEE ROYALE

    REGLEMENT DE L'ASSEMBLEE ROYALE



    REGLEMENT DE L‘ASSEMBLEE ROYALE


    CHAPITRE I – Règlements Générales

    Article 1 – Le Président de l‘Assemblée

    I Der Präsident der Assemblée Royale leitet ihre Sitzungen und wacht über die Einhaltung der guten parlamentarischen Sitten.
    II Er übt das Hausrecht aus und verfügt über die Polizeikräfte der Assemblée.
    III Er fertigt alle Dokumente der Assemblée Royale in seinem Namen aus und ist für die Distribution aller Dokumente und Angelegenheiten an die jeweils dem Gesetze nach zuständigen Stellen verantwortlich.
    IV Der Präsident der Assemblée Royale wird mit einfacher Mehrheit ihrer Mitglieder bestimmt.
    V Im Falle seiner Abwesenheit oder Unpäßlichkeit übt das älteste Mitglied der Assemblée seine Funktionen aus.

    Article 2 – Les Groupes Parlementaires

    I Die in der Assemblée Royale vertretenen Députés organisieren sich in Fraktionen.
    II Eine Fraktion muß über mindestens 15 Députés verfügen.
    III Die Fraktion wählt aus ihren Reihen einen Vorsitzenden, der die Fraktion nach außen vertritt.
    IV Fraktionen können ihre inneren Angelegenheiten nach eigenem Recht regeln.

    Article 3 Commissions Spéciales

    I Députés haben das Recht, eine Untersuchungskommission zu einem politischen Gegenstand einzurichten.
    II Der Antrag auf Einrichtung einer solchen Kommission muß von mindesten 25% Mitglieder der Assemblée Royale unterstützt werden.
    III Eine Untersuchungskommission hat das Recht, Personen zu befragen, Unterlagen einzusehen und Minister sowie Mitarbeiter der Regierung vorzuladen.
    IV Sie legt einen Abschlußbericht über ihre Tätigkeit vor, der vom Präsidium der Assemblée Royale veröffentlicht wird.

    CHAPITRE II – Demandes, Séances Parlementaires, Votes

    Article 4 – Demandes

    I Jeder Député und jede Groupe Parlementaire hat das Recht, Anträge an die Assemblée Royale zu richten.
    II Diese können:
    a) die Einreichung eines Gesetzesentwurfes
    b) die Beantragung einer Commission Spéciale
    c) die Beantragung einer Demande Urgente (aktuelle Stunde)
    d) die Beantragung einer Question Gouvernementale (Befragung der Regierung)
    zum Inhalt haben.
    III Anträge sind schriftlich an das Präsidium der Assemblée Royale zu richten. Die Form des Antrags ist dem Annexe I zu entnehmen.

    Article 5 – Séances Parlementaires

    I Parlamentssitzungen haben grundsätzlich eine Dauer von 72 Stunden.
    II Besteht im Rahmen einer Aussprache weiterer Aussprachebedarf, so ist dies dem Präsidium der Assemblée Royale anzuzeigen. Dieses entscheidet im Anschluß über das den Antrag und kann ihn begründet zurückweisen.
    III Sieht das Präsidium selbst weiteren Aussprachebedarf, kann es die Aussprache zunächst um weitere 72 Stunden verlängern.
    IV Abstimmungen dauern 96 Stunden und können im Falle einer bereits erreichten Mehrheit vorzeitig durch das Präsidium der Assemblée Royale beendet werden.
    V Die einem Député zur Verfügung stehende Stimmenzahl kann beliebig auf die zur Verfügung stehenden Optionen verteilt werden.

    CHAPITRE III Comportement et Sanctions

    Article 6 – Comportement et bonnes moeurs

    I Jeder Député ist dazu verpflichtet, die guten parlamentarischen Sitten einzuhalten. Dazu gehören im Besonderen:
    a) die durchgehende Verwendung des Barnstorvischen
    b) der höfliche Umgang miteinander
    c) das Ansprechen des Präsidiums sowie der Députés in ihrer Gesamtheit
    d) der Verzicht auf Formen politischen Protests jedweder Art
    e) der Respekt der Monarchie gegenüber
    II Verstößt ein Abgeordneter gegen die in Sec. I enthaltenen Bestimmungen, so ist dies sanktionsfähig.

    Article 7 – Sanctions et Punitions

    I Über die Verhängung von Sanktionen entscheidet das Präsidium der Assemblée Royale.
    II Dem Präsidium stehen folgende Sanktionsmöglichkeiten zur Verfügung:
    a) Rüge
    b) Ordnungsruf
    c) Geldstrafe
    d) Ausschluß von Sitzungen
    III Erhält ein Député den zweiten Ordnungsruf, so ist es dem Präsidium möglich, diesen mit einer Geldstrafe zu verbinden.
    IV Erhält ein Député den dritten Ordnungsruf, so ist es dem Präsidium möglich, diesen mit einer Geldstrafe und oder einem von der laufenden Sitzung zu verbinden. Liegt ein besonders schweres Fehlverhalten vor, kann ein Député bis zu einer Woche von allen Sitzungen der Assemblée Royale ausgeschlossen werden.

    ANNEXE I



    ASSEMBLÉE ROYALE

    PREMIÈRE LÉGISLATURE

    Enregistré à la Présidence de l’Assemblée Royale le XX MOIS AN

    PROPOSITION DE LOI

    confiant à (Titre de Loi en langue barnstorvienne)

    présentée par Mesdames et Messieurs les Députés

    Prénom NOM

    EXPOSÉ DES MOTIFS

    Mesdames et Messieurs,

    Begründung des Gesetzentwurfes

    PROPOSITION DE LOI

    Gesetzestext



    Mme. Mathilde Dassault
    Centre Libéral