Verfassung Mérolie

      Verfassung Mérolie

      Ich habe gerade in einem sehr schnell benannten Dokument die merolische Verfassung gefunden.
      Nur zur Kenntnis, vielleicht sind ein paar Formulierungen übernehmungswürdig.

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      la Constitution mérolienne

      Préambule

      Die mérolische Nation, vom Wunsch beseelt, Gerechtigkeit, Freiheit und Sicherheit wiederherzustellen und dem Wohl aller ihrer Bürger förderlich zu sein, verkündet in Ausübung ihrer Souveränität mit Zustimmung des Königs ihren Willen:

      Das gerechte Zusammenleben im Schutze der Verfassung und der Gesetze und im Rahmen einer gerechten Wirtschafts- und Sozialordnung zu gewährleisten.

      Einen Rechtsstaat zu konsolidieren, der die Herrschaft des Gesetzes als Ausdruck des Willens des Volkes gewährleistet.

      Alle Mérolier und Völker Mérolies bei der Ausübung der Menschenrechte und bei der Pflege ihrer Kultur und Traditionen, Sprache und Institutionen zu schützen.

      Den Fortschritt von Wirtschaft und Kultur zu fördern, um würdige Lebensverhältnisse für alle zu sichern.

      Eine fortschrittliche und traditionsbewusste christliche Gesellschaft zu errichten.

      Kraft dessen beschließen die États Généraux, das Gouvernement Royal und le Roi und ratifiziert das Volk Mérolies die folgende Verfassung als Grundpfeiler der staatlichen Ordnung:

      Ière partie - les Droits de l'Homme[/CENTER]

      Article 1 - Égalité des hommes
      (1) Alle Menschen sind von Natur und vor dem Gesetz gleich.
      (2) Die Würde des Menschen ist ist in ihrem Wesen unverletzlich und steht unter dem Schutz des État mérolien.
      (3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Ausgeschlossen hiervon seien politische Anschauungen, die dazu geeignet sind die verrfassungsgemäße Ordnung zu gefährden und die gesellschaftliche Ordnung zu beeinträchtigen.

      Article 2 - Liberté des hommes
      (1) Die Erkenntnis aus seiner wechselvollen Geschichte ziehend, in Anerkennung der Würde und der Einzigartigkeit der menschlichen Existenz, verkündet das merolische Volk in dieser Constitution unverzichtbar das Bekenntnis zu den Menschenrechten als Naturgesetz.
      (2) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

      Article 3 - Droit de vivre et l'intégrité du corps
      Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich.

      Article 4 - Liberté religieuse et l'église de l'état
      (1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich. Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.
      (2) Die katholische Kirche steht unter besonderem Schutz, sie ist Staatskirche des Royaume des Méroliens.

      Article 5 - Secret postal
      (1) Das Geheimnis der Fernmeldung, sowie des Post- und allgemeinen Kommunikationsverkehrs wird gewahrt.
      (2) Zur Aufrechterhaltung der verfassungsmäßigen Ordnung sowie des Rechtsstaates kann diese Bestimmung eingeschränkt werden.

      Article 6 - Droits économiques
      (1) Das Recht auf Eigentum ist das, das jedem Bürger erlaubt, seine Güter, seine Einkünfte, den Ertrag seiner Arbeit und seines Fleißes zu genießen und über sie nach seinem Gutdünken zu verfügen.
      (2) Keine Art der Arbeit, des Erwerbes und des Handels kann dem Fleiße der Bürger verwehrt werden.

      Article 7 - Liberté d'opinion et de la presse
      Das Recht, seinen Gedanken und Meinungen durch die Presse oder auf jede andere Art Ausdruck zu geben und das Recht sich friedlich zu versammeln können nicht untersagt werden. Eine Zensur ist nicht zulässig.

      [CENTER]IIe partie - l'Organisation de l'État [/CENTER]

      Article 8 - Institutions de l'état
      (1) Der Roi ist das Staatsoberhaupt des Royaume des Méroliens.
      (2) Die legislative Gewalt nehmen die États généraux wahr.
      (3) Der Gouvernement Royal obliegt die exekutive Gewalt.
      (4) Die Jurisdiktion wird vom Cour Suprême ausgeführt.

      Article 9 - la Loi
      (1) Das Gesetz ist der freie und feierliche Ausdruck des allgemeinen und göttlichen Willens; es ist für alle das gleiche, sei es, dass es schützt, sei es, dass es bestraft; es kann nur das befehlen, was gerecht und der Gesellschaft nützlich ist; es kann nur das verbieten, was ihr schädlich ist.
      Die öffentliche Unterstützung ist eine heilige Schuld.
      (2) Ein Gesetz tritt nach Beschluss der États généraux in Kraft, wenn der Roi es verkündet.
      (3) Erfolgt durch den Roi keine Verkündung innerhalb von 72 Stunden, kann der Regent das Gesetz verkünden. Nach Ablauf von 48 Stunden kann auch der Chancellier des États généraux die Verkündung vornehmen. Selbiges gilt für Ernennungen und Entlassungen.
      (4) Ist ein Gesetz von einem Stellvertreter verkündet worden, besteht keine Vetomöglichkeit des Königs aus Article 12, Absatz 2, Satz 2.

      Article 10 - État d'urgence
      (1) Ist die öffentliche innere oder äußere Sicherheit des Royaumes bedroht, der Bestand der Nation gefährdet, in Kriegszeiten oder bei schwersten Naturkatastrophen kann der Notstand ausgerufen werden.
      (2) Der Roi stellt den Notstand fest und kann ihn beenden.
      (3) Er kann durch einen mit absoluter Mehrheit gefassten Beschluss der États généraux aufgehoben werden.
      (4) In Zeiten des Notstandes geht die legislative und exekutive Gewalt dem Roi zu.
      (5) Artikel 1 bis 4 bleiben von der Notstandsgesetzgebung unangetastet.

      Article 11 - Plébiscites
      (1) Dem Volk sei die Möglichkeit des Volksbegehrens gegeben.
      (2) Das Volksbegehren kann alle Gesetzesbereiche betreffen und ist immer in Form eines Gesetzentwurfes vorzubringen.
      (3) Um ein Volksbegehren in die États généraux einzubringen, ist die Unterschrift von 25% der nach den Wahlrechtsbestimmungen festgelegten Wahlberechtigten notwendig.
      (4) Die États généraux behandeln den so eingebrachten Gesetzesentwurf wie jeden anderen derartigen Antrag im Parlament.
      (5) Findet ein Gesetzesvorschlag eine absolute Mehrheit an Unterschriften aller Wahlberechtigten, so ist in einer Volksabstimmung direkt darüber abzustimmen. Der Fragemodus muss so formuliert sein, dass Zustimmung, Ablehnung oder Enthaltung ausgedrückt werden kann.
      (6) Ist der Vorschlag angenommen, muss der Roi oder seine Vertreter das Gesetz verkünden, ein Vetorecht besteht in diesem Falle nicht.

      [CENTER]IIIe partie - le Roi [/CENTER]

      Article 12 - les Droits royals
      (1) Der Roi ernennt und entlässt die Ministres auf Vorschlag des Premier Ministre. Nach der Wahl des Premier Ministre, ist der Roi zu seiner Ernennung verpflichtet.
      (2) Er ratifiziert die Gesetze und Verträge, die durch die États généraux beschlossen worden sind durch seine Unterschrift. Er kann jedoch auch dem Dokument die Ratifizierung versagen. Dieses Veto ist öffentlich begründet zu verkünden und kann durch keinen Stellvertreter übergangen werden.
      (3) Seine Majestät vertritt das Royaume des Méroliens nach Außen. Er wird dabei durch den Ministre des Affaires étrangères diesem unterstützt.
      (4) Ihm obliegt es, im Falle der politischen Handlungsunfähigkeit der États généraux, diese aufzulösen und somit die Volksvertreter neu bestimmen zu lassen. Dies ist nur fünf Mal in einem Jahr möglich. Näheres regelt ein Gesetz.
      (5) Der Roi besitzt das Begnadigungsrecht bei Strafrechtsurteilen. Das Nähere zu bestimmten Straftatbeständen wird im entsprechenden Strafrecht zu regeln sein.
      (6) Der Roi besitzt Immunität vor dem Gesetz.
      (7) Die Thronfolge regelt ein Gesetz.

      Article 13 - l'Ordre du Roi
      (1) Der Roi kann Dekrete mit Gesetzescharakter erlassen.
      (2) Sie besitzen dieselbe juristische Gültigkeit, wie die von den États généraux gefassten Gesetze und Verträge.
      (3) Ordre du Roi darf nicht gegen die Verfassung oder gültige Gesetze verstoßen. Bestehende Regelungen können lediglich ergänzt werden.
      (4) Erlassende Dekrete können durch einen mit absoluter Mehrheit gefassten Beschluss der États généraux außer Kraft gesetzt werden. Die Rechtsgültigkeit des Ordre ist in diesem Falle rückwirkend aufgehoben.


      [CENTER]IVe partie - le Législatif[/CENTER]


      [B]Article 14 - Composition

      Die États généraux setzen sich aus 500 Mitgliedern zusammen.

      Article 15 - Mission et les droits
      (1) Den États généraux obliegen die Gesetzgebung.
      (2) Sie fassen Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
      (3) Sie vermögen den Notstand aufzuheben. Dies gelingt mit einer absoluten Mehrheit.
      (4) Ein ordre du Roi kann mit einer absoluten Mehrheit aufgehoben werden.
      (5) Wenn ein Drittel der Mitglieder dies fordert, so muss den États généraux Rechenschaft bestimmter Regierungsmitglieder abgegeben werden. Dies gilt für einzelne Minister, ebenso möglich aber auch für die gesamte Regierung.
      (6) Sie wählen den Premier Ministre. Dieser muss die merolische Staatsbürgerschaft besitzen. Er kann nur abgewählt werden, wenn gleichzeitig ein neuer Premier Minsitre bestimmt wird.

      Article 16 - Les Députés
      Die Bestimmung der Abgeordneten bestimmt ein Gesetz.

      [CENTER]Ve partie - le Gouvernement Royal[/CENTER]
      Article 17 - Composition
      Der Gouvernement Royal setzt sich aus den vom Roi ernannten Ministern und dem von den États généraux gewähltem Premier Ministre zusammen.

      Article 18 - Premier Ministre
      (1)Der Premier Ministre leitet die Geschäfte der Regierung und sitzt dieser vor. Er kann einen Stellvertreter bestimmen.
      (2) Er führt die Kabinettssitzungen.
      (3) Die Vertretung des Gouvernement Royal obliegt ihm.
      (4) Er ist das Bindeglied zwischen Regierung und König und vermittelt zwischen den Interessen der Legislative und der Exekutive.
      (5) Es ist möglich, den Premier Ministre mit Ausübung des Ministerialgeschäfts eines Ressorts zu betrauen.

      [CENTER]VIe partie - la Jurisdiction[/CENTER]
      Article 19 - Formation
      (1) Der Cour suprême setzt sich aus einem Obersten Richter zusammen. Bei Bedarf kann aus der Zusammensetzung ein Kollegialorgan gebildet werden.
      (2) Der Juge suprême wird durch den Roi vorgeschlagen und anschließend einer Anhörung durch die États généraux unterzogen. Der Ablauf soll sich nach dem règlement der États généraux richten.
      (3) Die Wahl findet durch die États généraux mit absoluter Mehrheit statt. Die Ernennung erfolgt durch den Roi.
      (4) Näheres bestimmt ein Gesetz.

      Article 20 – Compétences
      (1) Der Cour suprême ist in Fragen der Verfassung sowie in Straf-, Verwaltungs- und Zivilsachen zuständig.
      (2) Fragen zum Prozessrecht werden in einem gesonderten Gesetz geregelt.
      (3) Der Cour suprême ist eine unabhängige Instanz und der Rechtsfindung verpflichtet. Urteile aus politischer oder persönlicher Motivation sind untersagt.

      [CENTER]VIIe partie - Dispositions finales[/CENTER]

      Article 22 - Révision constitutionelle
      (1) Dieses Verfassungswerk ist nur mit einer 2/3 Mehrheit durch die États généraux, durch Zustimmung des Roi und durch anschließende Volksabstimmung mit absoluter Mehrheit zu ändern.
      (2) Die Articles 1-7 sind von ihrem Wesen her unveränderlich.

      Article 23 - Système de la loi constitutionelle selon cette constitution
      (1) Um der Übersichtlichkeit der Verfassungsurkunde Rechnung zu tragen wird hiermit festgeschrieben, dass die Verfassung außerhalb der Ursprungsfassung und ihrer Abänderungen erweitert werden kann.
      (2) Erweiterungen im Sinne der Verfassungsgesetzgebung sind Ergänzungen zum Ausgangstext der Verfassungsurkunde.
      (3) Das Recht auf Beschluss zur Erweiterung der Urkunde genießen Roi und États généraux gleichermaßen in Koorperation, dabei ist die Zustimmungspflicht der beiden Partikulargewalten als gleichwertig zu betrachten.
      (4) Die Verabschiedung von Erweiterungen geschieht in Form von regulären Gesetzestexten, die von ihrem Wesen her Verfassungsrang besitzen.
      (5) Aus Art. 22 Sec. 4 ergibt sich, dass eine Ergänzung zur Verfassungsurkunde nur mit einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder beschlossen werden kann. Der Roi hat anschließend mittels ordre du roi seine Zustimmung zu geben. Die Nichtzustimmung ist dem Roi mit Begründung möglich.
      (5a) Im Falle von Art. 22 Sec. 5 Phr. 3 gilt die Verabschiedung als gescheitert. In diesem Fall haben die États généraux erst 48 Tage nach der Ablehnung durch den Roi erneut die Möglichkeit einen solchen Vorschlag einzubringen. Bei gleich lautendem Vorschlag ist dem roi ein weiteres Veto möglich. Der Verfahrensablauf bleibt in diesem Falle gleich. Erst nach dem dritten Mal ist dem roi bei gleich lautendem Vorschlag kein Veto mehr möglich. Er ist dann dazu verpflichtet die Ergänzung zur Verfassungsurkunde unverzüglich anzufertigen.
      (6) Die Ausfertigung de Ergänzung zur Verfassungsurkunde muss im Journal Officiel als loi constitutionelle (LC) ausgewiesen werden.

      Article 24 - Entrée en vigueur
      (1) Diese Verfassung tritt nach positivem Volksentscheid nach Richtlinien des Article 22 und anschließender Unterzeichnung durch den Roi in Kraft.
      (2) Sie ist im Journal Officiel zu verkünden.

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      Louis II.
      Roi des Méroliens[/CENTER]
      Sa Majesté Catholique
      Louis XXI./II.
      Roi de Barnstorvie et des Méroliens
      Chevalier de l'Ordre de Saint-Pierre