Verfassung

      Constitution royale du Royaume de Barnstorvie
      Königliche Verfassung des Königreiches Barnstorvia

      Préambule

      Im Namen Gottes, des Allmächtigen: Wir, das barnstorvische und mérolische Volk, vertreten durch die Verfassungsgebende Nationalversammlung,

      IM BEKENNTNIS zu den höchsten Werten des katholischen Glaubens und der Monarchie,

      IN ANERKENNUNG der unverbrüchlichen, allgemeinen und unteilbaren Grundrechte des Menschen,

      IM FESTEN WILLEN, die Macht künftig so zu verteilen und zu sichern, dass niemals wieder einer die alleinige Macht ergreift oder ausüben und ein System des Terrors und der Unterdrückung errichten kann, sondern nur auf der Grundlage und des Gesetzes und in der Übereinstimmung mit ihm diese Macht erhält, haben daher,

      IN DER ABSICHT, den Ruhm und die Ehre der glorreichen und großen barnstorvischen Nation zu vergrößern und die Macht und den Wirkungsbereich des Reiches zu erweitern,

      IM WILLEN einen starken und monarchischen Staat zu garantieren, der das Wohl seiner Bürger fördert und ihnen die Möglichkeit der freien Entfaltung bietet,

      VOM WUNSCH BESEELT in ein neues, goldenes Zeitalter aufzubrechen und die Unordnung der Vergangenheit zu überwinden,

      IM WILLEN der Kultur und Tradition ihren rechtmäßigem Stellenwert zukommen zu lassen und das Staatssystem weiter zu verbessern,

      ZUM ZWECKE der Förderung, Wiederherstellung und Bewahrung der überlieferten und althergebrachten Traditionen und ihrer Verbreitung in den unterentwickelten und unzivilisierten Regionen der Welt,

      IN DER ABSICHT der Beförderung der Wohlfahrt aller Bürger des Königreiches,

      IM GLAUBEN an den Dreieinigen Gott, der das Zusammenwachsen der Bruderstaaten Barnstorvia und Mérolie ermöglicht hat, in freier Entscheidung durch eine rechtmäßige und demokratische Abstimmung beschlossen, uns diese Verfassung zu geben.


      ABSCHNITT I: DIE GRUNDRECHTE

      Art. 1 [Menschenwürde]


      (1) Jeder Mensch verfügt von Geburt an über die selbe unveräußerliche Würde und ist ausnahmslos mit Toleranz, Achtung und Respekt zu behandeln. Diese Menschenwürde kann weder aberkannt, noch verloren werden. Eine freiwillige Aufgabe der Menschenwürde ist ausgeschlossen.
      (2) Die nachfolgend formulierten Menschenrechte werden durch das Gesetz ausgestaltet und zur Anwendung gebracht.

      Art. 2 [Individualitäts- und Freiheitsrecht]


      (1) Ein jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt oder gegen die verfassungsmäßige Ordnung des Königreiches verstößt.
      (2) Jedermann hat das Recht auf Leben, die Unversehrtheit seines Körpers, sowie das Recht in Freiheit unbehelligt seinem Tagewerk nachzugehen.
      (3) Eine Einschränkung dieser Rechte kann im Rahmen der Strafverfolgung oder im Kriegsfalle durchgeführt werden.

      Art. 3 [Gleichheit vor dem Gesetz]


      Vor dem Gesetz ist jedermann gleich. Männer und Frauen sind gleichberechtigt.

      Art. 4 [Die Freiheit von Glaube und Gewissen]


      (1) Die Freiheit von Glaube und Gewissen, sowie die Freiheit des religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich und gewährleistet, sofern sich dieses nicht dem Wohle des barnstorvischen Volkes als abträglich erweist.
      (2) Die ungestörte Ausübung von Glaube und Weltanschauung sind staatlich gewährleistet.
      (3) Die katholische Religion ist Staatskirche und Religion. Ihre besondere Stellung und ihre Privilegien sind durch den Staat zu gewährleisten.

      Art. 5 [Die Freiheit von Meinung und Presse]


      (1) Jedermann hat das Recht seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert über jedwedes Thema zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film sind gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
      (2) Diese Rechte verfallen entsprechend, sofern sie gegen die in diesem ersten Abschnitt des Verfassungsgesetzes dargelegten Rechte verwendet werden oder sich dem Wohle des barnstorvischen Volkes als abträglich erweisen.
      (3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei, sofern diese sich nicht dem Wohle des barnstorvischen Volkes als abträglich erweisen oder im Gegensatz zu den in diesem ersten Abschnitt des Verfassungsgesetzes dargelegten Rechten stehen.

      Art. 6 [Versammlungsfreiheit]


      (1) Alle Untertanen Seiner Majestät haben das Recht, sich ohne vorherige Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.
      (2) Für Versammlungen unter freiem Himmel darf dieses Recht durch gesetzliche Bestimmungen oder aufgrund gesetzlicher Bestimmungen eingeschränkt werden.

      Art. 7 [Vereinigungsfreiheit]


      (1) Alle Untertanen Seiner Majestät haben das Recht, politische wie unpolitische Vereinigungen und Gesellschaften zu bilden.
      (2) Die Bildung von Vereinigungen, die sich gegen die verfassungsgemäße Grundordnung wenden, ist untersagt. In diesem Fall entscheidet der Haute Cour de Justice über ein Verbot.

      Art. 8 [Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis]


      (1) Das Briefgeheimnis, sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich.
      (2) Im Rahmen der Strafverfolgung oder um Schaden von der Nation abzuwenden dürfen diese Rechte eingeschränkt werden.

      Art. 9 [Freizügigkeit]


      Alle Untertanen Seiner Majestät genießen das Recht der Freizügigkeit im gesamten Gebiet der barnstorvischen Nation. Niemand darf gehindert werden, sich an einem bestimmten Ort niederzulassen.

      Art. 10 [Freiheit der Berufswahl]


      Alle Untertanen Seiner Majestät haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen.

      Art. 11 [Erb- und Eigentumsrecht]


      Das Eigentum und das Erbrecht sind gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch gesetzliche Bestimmungen bestimmt.

      Art. 12 [Unverletzlichkeit der Wohnung]


      (1) Die Wohnung ist unverletzlich.
      (2) Durchsuchungen und Beschlagnahmungen dürfen nur im Rahmen der Strafverfolgung oder um Schaden von der Nation abzuwenden erfolgen.

      Art. 13 [Petitionsrecht]


      Jeder Untertan Seiner Majestät besitzt das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten, Beschwerden oder Vorschlägen an die zuständigen Stellen zu wenden.

      Art. 14 [Wahlrecht]


      Das aktive und passive Wahlrecht kommt den Bürgern des Königreiches nach den Bestimmungen des Gesetzes zu.

      ABSCHNITT II: GRUNDLAGEN DES STAATES

      Art. 15 [Staatsform, Souverän, Gewaltenteilung]


      (1) Das Königreich Barnstorvia ist eine Konstitutionelle Monarchie.
      (2) Das Souveränitätsrecht wird durch das Volk ausgeübt. Seine Majestät der König übt dieses Recht gemäß dieser Verfassung stellvertretend für seine Untertanen aus. Das Volk tut seinen Willen durch Wahlen kund.
      (3) Die Legislative ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die Exekutive und die Judikative sind an Recht und Gesetz gebunden. Es herrscht Gewaltenteilung. Niemand darf zugleich Mitglied in mehr als einer der drei Gewalten sein. Die Gewalten kontrollieren einander, auf dass niemand zu mächtig wird und die verfassungsgemäße Ordnung umstürzt.

      Art. 16 [Hauptstadt, Nationalfeiertag, Staatssymbole]


      (1) Hauptstadt und Regierungssitz des Königreiches Barnstorvia ist Brissac. Hier haben Assemblée Royale und Gouvernement Royal ihren Sitz.
      (2) Nationalfeiertag des Königreiches ist der 14. Juli , der Tag der Restauration der Monarchie.
      (3) Die Symbole des Staates werden durch Gesetz festgelegt.

      Art. 17 [Staatsgebiet]


      (1) Das Staatsgebiet des Königreiches Barnstorvia erstreckt sich auf das barnstorvische Mutterland, das mérolische Mutterland sowie die ihm zugehörigen Kolonien, Dominien und sonstigen Besitzungen. Näheres regelt das Gesetz.
      (2) Es umfasst die Hoheitsgewässer des Königreiches, sowie den Luftraum, der sich über das Staatsgebiet und die Hoheitsgewässer erstreckt.

      Art. 18 [Streitkräfte, Waffen]


      (1) Es ist nur dem Staat gestattet Streitkräfte zu unterhalten. Zur Kriegsführung bestimmte Waffen dürfen nur mit Genehmigung der Königlichen Regierung hergestellt, transportiert oder gehandelt werden.
      (2) Der Oberbefehl über die Königlichen Streitkräfte liegt bei Seiner Majestät dem König.#
      (3) Weiteres wird durch das Gesetz bestimmt.

      Art. 19 [Politische Parteien]


      (1) Parteien dienen der politischen Willensbildung und der Vertretung des Volkes.
      (2) Ihre Gründung ist jedem Untertan Seiner Majestät gestattet. Seine Majestät der König selbst sowie ein eventueller Regent als auch der Präsident des Reichsgerichtshofes sind zur Überparteilichkeit verpflichtet und dürfen weder Mitglied einer Partei sein, noch selbst eine Partei gründen.
      (3) Alles weitere regelt das Gesetz.

      ABSCHNITT III: DER MONARCH

      Art. 20 [Das Staatsoberhaupt]


      (1) Das Staatsoberhaupt des Königreiches Barnstorvia trägt den Titel eines Königs, sofern männlich, bzw. den Titel einer Königin, sofern weiblich.
      (2) Seine Majestät der König amtiert bis zu seinem Tode oder seiner Abdankung.
      (3) Das Amt ist erblich. Alles weitere regelt ein verfassungserweiterndes Gesetz.
      (4) Seine Majestät der König darf innerhalb des Königreiches kein anderes Staatsamt bekleiden, sei es in der Exekutive, Legislative oder Judikative. Selbiges gilt für einen eventuellen Regenten.
      (5) Seine Majestät übt in den Residenzen des Königshauses die Polizeigewalt aus. Eine Durchsuchung oder Beschlagnahmung darf ohne die Erlaubnis Seiner Majestät nicht stattfinden.

      Art. 21 [Kompetenzen des Staatsoberhauptes]


      (1) Seine Majestät der König hat für die Repräsentation des Königreiches nach Innen und Außen Sorge zu tragen.
      (2) Seiner Majestät dem König obliegt, unbeschadet der erforderlichen Mitwirkung der königlichen Regierung, die völkerrechtliche Vertretung des Königreiches. Verträge sind vor ihrer Unterzeichnung durch Seine Majestät den König durch die Assemblée Royale durch Gesetz zu ratifizieren. Seine Majestät empfängt und beglaubigt die Gesandten auswärtiger Nationen.
      (3) Seine Majestät der König hat das Recht die Assemblée Royale jederzeit aufzulösen. Nach jeder außerordentlichen Auflösung müssen mindestens zwei Monate vergehen, bis die Assemblée Royale erneut aufgelöst werden darf.
      (4) Seine Majestät übt im Einzelfalle das Begnadigungsrecht aus. Amnestien bedürfen eines Gesetzes.
      (5) Seine Majestät der König hat das Recht durch königliche Verordnung Feiertage zu erklären.
      (6) Seine Majestät hat das Recht von jedem Staatsdiener Rechenschaft über dessen Tätigkeit zu verlangen.
      (7) Seine Majestät verfügt über weitere Kompetenzen, welche innerhalb dieses Verfassungsgesetzes oder anderer Gesetze festgelegt sind.

      Art. 22 [Notverordnungsrecht]


      (1) Ist die Ordnung oder der Bestand des Königreiches bedroht, so ist es Seiner Majestät dem König nach eigenem Ermessen gestattet diese mit Hilfe der bewaffneten Macht zu verteidigen.
      (2) Seine Majestät verfügt über das Recht durch den Erlass von Notverordnungen alle Maßnahmen zu treffen, um die Ordnung zu wahren und nationale Souveränität zu sichern, so diese bedroht sind. Dies schließt eine vorübergehende Einschränkung oder Außerkraftsetzung der in Abschnitt eins genannten Grundrechte ein.
      (3) Seine Majestät der König verfügt nicht über das Recht durch eine Notverordnung ein Reichsgesetz oder diese Konstitution ganz oder in Teilen aufzuheben. Durch Notverordnung ist es Seiner Majestät jedoch gestattet, Reichsgesetze ganz oder teilweise außer Kraft zu setzen und durch Notverordnung entsprechende Ersatzregelungen zu treffen.
      (4) Eine Außerkraftsetzung dieses Verfassungsgesetzes, sei es ganz oder in Teilen, ist mit Ausnahme der Grundrechte nicht gestattet. Seine Majestät hat sich beim Erlass von Notverordnungen an die Grundsätze des Verfassungsgesetzes zu halten.
      (5) Die Assemblée Royale, die Etats généraux und der Kronrat sind umgehend über alle durch Seine Majestät getroffenen Maßnahmen zu unterrichten. Sie haben das Recht durch Beschluss mit der Mehrheit ihrer Stimmen Notverordnungen aufzuheben.
      (6) Sollten Seine Majestät der König oder sein Regent eine Notverordnung nicht erlassen können, ist der Kronrat berechtigt, dies zu tun.

      Art. 23 [Regentschaft]


      (1) Sollte sich Seine Majestät der König als regierungsunfähig erweisen oder an der Ausübung der Staatsgeschäfte gehindert sein, so hat der Kronrat das Recht, mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner gesetzlichen Stimmen einen Regenten einzusetzen, der die Aufgaben Seiner Majestät wahrnimmt. Seine Majestät der König ist in diesem Falle nicht stimmberechtigt.
      (2) Eine Abberufung des Regenten durch den Kronrat ist jederzeit mit der Mehrheit seiner Stimmen möglich. Der Regent ist in diesem Falle nicht stimmberechtigt.
      (3) Im Zweifelsfalle entscheidet der Haute Cour de Justice über die Regierungsfähigkeit Seiner Majestät.
      (4) Der Regent darf während seiner Regentschaft nicht die Abdankung des Königs erklären. Während der Regentschaft dürfen die Kompetenzen des Königs nicht gemindert werden.
      (5) Alles weitere regelt ein verfassungserweiterndes Gesetz.

      ABSCHNITT IV: DER KRONRAT

      Art. 24: [Der Kronrat]


      (1) Als Wächter der verfassungsmäßigen Ordnung und Ratgeber Seiner Majestät des Königs in allen Angelegenheiten des Staates besteht der Kronrat.
      (2) Der Kronrat tagt in geheimer Sitzung unter der Leitung Seiner Majestät des Königs in dessen Residenz. Sämtliche seiner Akten und Geschäftsgänge stehen unter Geheimhaltung.
      (3) Der Kronrat gibt sich selbst eine Geschäftsordnung.

      Art. 25: [Zusammensetzung des Kronrates]


      Als ständige und vollberechtigte Mitglieder des Kronrates fungieren wie folgt:
      (1) Seine Majestät der König;
      (2) Seine königliche Hoheit, der Dauphin
      (3) Seine Hoheit, der Connétable de Barnstorvie;
      (4) Seine Exzellenz, der Chancelier Royal (Chancelier Impérial);
      (5) Seine Exzellenz, der Président de l‘Haute Cour de Justice;
      (6) Seine Exzellenz, der Maréchal de Barnstorvie;
      (7) Seine Eminenz, der Archevêque du Royaume

      Art. 26: [Aufgaben des Kronrates]


      (1) Der Kronrat übt die Verfassungsgerichtsbarkeit über das Königreich aus. Er allein ist zuständig für die Auslegung der Constitution und der Gesetze, sowie für die Überprüfung der Verfassungs- und Gesetzeskonformität von Gesetzen und sonstigen rechtlichen Bestimmungen. Er hat das Recht, rechtliche Bestimmungen, welche nicht mit der Constitution oder den Gesetzen konform gehen, ganz oder teilweise außer Kraft zu setzen und aufzuheben.
      (2) Der Kronrat ist zuständig für die Überprüfung der Gesetzmäßigkeit von Verfahrensabläufen in den staatlichen Institutionen. Er hat das Recht, gesetzliche Bestimmungen, Beschlüsse und Urteile, welche aufgrund fälschlicher Verfahrensabläufe oder einer Missachtung des Gesetzes zustande gekommen sind, aufzuheben und für nichtig zu erklären.
      (3) Der Kronrat berät Seine Majestät den König in allen Angelegenheiten des Staates. Er berät weiterhin die Institutionen und Organe des Staates hinsichtlich von Verfahrensabläufen.
      (4) Der Kronrat nimmt weitere Aufgaben wahr, wie sie ihm gemäß den Bestimmungen des Gesetzes zukommen.

      Art. 27: [Befassung, Beschlussfassung, Weisungsrecht]


      (1) Der Kronrat nimmt sich einer Sache an entweder auf Initiative eines seiner Mitglieder, oder aber aufgrund einer Petition. Jeder Bürger des Königreiches ist berechtigt, sich mit einer Petition in den Dingen, für die der Kronrat zuständig zeichnet, an ihn zu wenden.
      (2) Er fasst seine Beschlüsse mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder.
      (3) Der Kronrat ist befugt, im Rahmen seiner Zuständigkeit Weisungen und Anordnungen an die Institutionen und Organe des Staates ergehen zu lassen.

      ABSCHNITT V: DAS GOUVERNEMENT ROYAL

      Art. 28 [Zusammensetzung]


      (1) Die Königliche Regierung setzt sich aus dem Reichskanzler Chancelier Impérial, den Reichsministern (Ministres Royaux) und den Staatssekretären (Secrétaires d?Etat) zusammen.
      (2) Der Reichskanzler gibt die Richtlinien der Politik vor und trägt hierfür vor Seiner Majestät dem König und der Assemblée Royale die Verantwortung.
      (3) Die einzelnen Reichsminister leiten ihr Ressort eigenständig in Verantwortung vor dem Reichskanzler und der Assemblée Royale. Die Staatssekretäre üben ihre Aufgaben im Rahmen der Weisungen des Reichskanzlers und der ihnen vorgesetzten Reichsminister aus.

      Art. 29 [Der Reichskanzler]


      (1) Der Reichskanzler wird durch Seine Majestät den König ernannt. Die Assemblée Royale besitzt ein für Seine Majestät den König unverbindliches Vorschlagsrecht.
      (2) Der Reichskanzler amtiert bis zu seinem Tode oder seinem Rücktritt. Er hat seinen Rücktritt zu erklären, wenn ihm die Assemblée Royale mit der Mehrheit ihrer gesetzlichen Stimmen das Misstrauen ausspricht.
      (3) Der Reichskanzler benennt aus den Reihen der Reichsminister einen Vizekanzler als seinen Stellvertreter.
      (4) Der Reichskanzler übt in den Gebäuden der Reichskanzlei und der Reichsministerien die Polizeigewalt aus. Ohne seine Genehmigung darf in den Räumen der Reichskanzlei und der Reichsministerien keine Durchsuchung oder Beschlagnahmung stattfinden.

      Art. 30 [Die Reichsminister]


      (1) Die Reichsminister werden auf Vorschlag des Reichskanzlers durch Seine Majestät den König ernannt und entlassen. Seine Majestät legt auf Vorschlag des Reichskanzlers die Kompetenzen der einzelnen Reichsminister fest.
      (2) Ein Reichsminister amtiert bis zu seiner Entlassung durch Seine Majestät den König oder seinem Rücktritt vom Amt. Sprich die Assemblée Royale ihm mit der Mehrheit ihrer gesetzlichen Stimmen das Misstrauen aus, so hat der Reichskanzler Seiner Majestät dem König die Entlassung vorzuschlagen.
      (3) Die Amtszeit der Reichsminister endet ebenfalls mit dem Ende der Amtszeit des Reichskanzlers.

      Art. 31 [Die Staatssekretäre]


      (1) Die Staatssekretäre werden durch den Reichskanzler ernannt.
      (2) Mit ihrer Ernennung werden sie dem Reichskanzler oder einem Reichsminister mit einem speziellen Aufgabenbereich zugeordnet.
      (3) Die Staatssekretäre arbeiten im Rahmen der Weisungen der ihnen übergeordneten Reichsminister.
      (4) Die Amtszeit der Staatssekretäre endet mit dem Ende der Amtszeit des Reichskanzlers

      Art. 32 [Das Kabinett]


      (1) Innerhalb der Reichsregierung herrscht das Prinzip der kollegialen Beschlussfassung unter Berücksichtigung der Kompetenz des Reichskanzlers, die Leitlinien der Politik des Kabinetts im Rahmen seiner verfassungsrechtlichen Stellung zu bestimmen.
      (2) Stimmberechtigte Mitglieder sind der Reichskanzler und die Reichsminister. Beratende Mitglieder sind die Staatssekretäre. Seine Majestät der König hat das Recht, an allen Sitzungen des Kabinetts teilzunehmen. Er ist jederzeit zu hören.
      (3) Das Kabinett gibt sich selbst eine Geschäftsordnung. Der Reichskanzler führt den Vorsitz auf Kabinettssitzungen.
      (4) Das Kabinett beschließt über alle Belange, die nicht in die Zuständigkeit der Assemblée Royale, der Generalstände oder des Kronrates fallen. Näheres hierzu regeln die jeweiligen Geschäftsordnungen.

      ABSCHNITT VI: DIE ETATS GENERAUX

      Art. 33 [Zusammensetzung, Vorsitz]


      (1) Die Etats Généraux sind die ständig tagende Vertretung des Adels und der Geistlichkeit im Königreich.
      (2) Sie besteht aus den Adeligen und den Erzbischöfen, Bischöfen und Äbten.
      (3) Die Stimmen der Mitglieder sind nach ihrem Rang abgestuft.
      (4) Den Vorsitz führt der Connétable, welcher durch Seine Majestät den König nach der Wahl durch die Generalstände ernannt wird.
      (5) Alles weitere wird durch ein verfassungserweiterndes Gesetz geregelt.

      Art. 34 [Aufgaben]


      (1) Es ist die erhabenste Aufgabe der Etats Généraux für die Wahrung der Sitten, des wahren Glaubens und der Traditionen und Bräuche des Königreiches Sorge zu tragen.
      (2) Kein Dauphin soll ohne die Zustimmung der Etats Généraux eingesetzt werden.
      (3) Stirbt Seine Majestät der König oder dankt er ab, ohne dass ein Dauphin eingesetzt wurde, so liegt das Recht, den neuen König zu bestimmen, bei den Etats Généraux.
      (4) Die Etats Généraux haben das Recht, der Assemblée Royale Gesetzesvorschläge zu unterbreiten.
      (5) Die Etats Généraux haben die weiteren Kompetenzen, wie sie sich aus der Verfassung und dem Gesetz ergeben.

      ABSCHNITT VII: DIE ASSEMBLEE ROYALE

      Art. 35 [Wahl, Zusammentritt; Selbstauflösung]


      (1) Die Abgeordneten der Assemblée Royale werden in allgemeiner, freier, gleicher und geheimer Wahl durch das barnstorvische Volk gewählt.
      (2) Vier Monate nach ihrem Zusammentreten, mit einer Abweichung von maximal vier Wochen, ist die Assemblée Royale ordentlich aufzulösen und Neuwahlen anzusetzen. Die Neuwahlen finden spätestens vierzehn Tage nach der Auflösung der Assemblée Royale statt.
      (3) Im Falle einer außerordentlichen Auflösung der Assemblée Royale gemäß Art. 21 Abs. 3 haben Neuwahlen spätestens vierzehn Tage nach der Auflösung zu erfolgen.
      (4) Seine Majestät der König hat die neue Assemblée Royale innerhalb von sieben Tagen nach Bekanntmachung der Wahlergebnisse einzuberufen.
      (5) Alles weitere bezüglich der Wahl regelt das Gesetz.

      Art. 36 [Mandate, Mandatsverteilungen, Fraktionen]


      (1) Die Assemblée Royale verfügt insgesamt über 675 Députés.
      (2) Die Mandate werden an die Parteien nach dem Recht der Verhältniswahl vergeben.
      (3) Eine Person hat das Recht mehrere Mandate innezuhaben.
      (4) Die Deputés sind nur ihrem Gewissen verpflichtet und an Aufträge und Weisungen nicht gebunden.
      (5) Die Deputés organisieren sich in Fraktionen und wählen aus diesen einen Sprecher bzw. Vorsitzenden.

      Art. 37 [Président de l‘Assemblée Royale, Geschäftsordnung, Kompetenzen]


      (1) Die Assemblée Royale wählt sich mit der Mehrheit ihrer Stimmen einen Président, der die Sitzungen leitet. Der Président bestimmt seinen Stellvertreter nach eigenem Ermessen aus den Reihen der Deputés.
      (2) Die Assemblée Royale gibt sich selbst mit der Mehrheit ihrer Stimmen eine Geschäftsordnung.
      (3) Die Assemblée Royale bestimmt ihren Kompetenzbereich im Rahmen dieser Konstitution und der gesetzlichen Bestimmungen innerhalb ihrer Geschäftsordnung selbst.
      (4) Sie übt das Haushaltsrecht aus. Alles weitere bestimmt das Gesetz.

      Art. 38 [Beschlussfassung]


      (1) Die Beschlussfassung der Assemblée Royale erfolgt generell mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
      (2) Ausnahmen hiervon sind durch gesetzliche Bestimmungen festzulegen.

      Art. 39 [Erklärung des Kriegszustandes]


      (1) Die Assemblée Royale ist berechtigt mit der Mehrheit ihrer Stimmen jedem Staate den Krieg zu erklären und mit anderen Staaten Frieden zu schließen.
      (2) Seine Majestät der König verfügt im Falle der Kriegserklärung über ein Einspruchsrecht.

      ABSCHNITT VIII: DIE GESETZGEBUNG

      Art. 40 [Gesetzgebungsinitiative; Debattenzwang]


      (1) Die Gesetzgebungsinitiative liegt bei den Fraktionen und Deputés der Assemblée Royale, beim Gouvernement Royal und den Etats Généraux.
      (2) Jede Fraktion hat das Recht einen Gesetzesvorschlag zu machen, sofern die Mehrheit ihrer Mitglieder diesem zustimmt.
      (3) Fraktionsübergreifende Gesetzesanträge durch Deputés bedürfen einer Unterstützung durch mindestens zwanzig von Hundert der gesetzlichen Stimmen der Assemblée Royale.
      (4) Ein Gesetzesantrag kann nur im Namen des Gouvernement Royal gemacht werden, sofern das Kabinett zuvor mehrheitlich seine Zustimmung erteilt hat. Selbiges gilt sinngemäß für die Generalstände.
      (5) Ein Gesetzesentwurf muss vor der Abstimmungen mindestens einmal gelesen und debattiert worden sein bevor er gemäß Artikel 38 beschlossen werden kann.

      Art. 41 [Verkündung, Inkrafttreten]


      (1) Verabschiedete gesetzliche Bestimmungen sind durch Seine Majestät den König auszufertigen und im Journal Officiel zu verkünden. Verabschiedete Gesetze bedürfen der Unterschrift Seiner Majestät.
      (2) Jede gesetzliche Bestimmung soll das Datum ihres Inkrafttretens nennen. Ist dies nicht der Fall, so tritt die entsprechende Bestimmung einen Tag nach ihrer Verkündung im Journal Officiel in Kraft.

      ABSCHNITT IX: DIE RECHTSPRECHUNG

      Art. 42 [Der Haute Cour de Justice]


      (1) Oberstes rechtsprechendes Organ des Königreiches ist der Haute Cour de Justice.
      (2) Er entscheidet in allen zivil-, straf-, militär- und verwaltungsrechtlichen Fragen.
      (3) Er ist für die Auslegung aller Gesetze und Rechtsbestimmungen des Königreiches zuständig, sofern durch Verfassungserweiterndes Gesetz nichts anderes bestimmt wurde.

      Art. 43 [Der Président]


      (1) Der Président des Haute Cour de Justice wird durch Seine Majestät den König mit der Zustimmung der Etats Généraux nach eigenem Ermessen ernannt.
      (2) Er amtiert bis zu seinem Tode oder seinem Rücktritt. Seine Majestät hat nicht das Recht ihn zu entlassen oder anderweitig auf ihn Einfluss zu nehmen.


      Art. 44 [Aufbau des Rechtssystems]


      Der Aufbau des Rechtssystems und alle damit zusammenhängende Angelegenheiten werden durch ein verfassungserweiterndes Gesetz geregelt. Der Aufbau folgt dem Prinzip des Rechtsstaats.

      ABSCHNITT X: SCHLUSSBESTIMMUNGEN


      Art. 45 [Kronrat]

      Bis alle Mitglieder durch Wahl oder Ernennung bekannt sind und die erste Sitzung des Kronrates stattfinden kann, übernimmt die Aufgaben des Kronrates die verfassungsgebende Nationalversammlung.


      Art. 46 [États Généraux]


      (1) Die Geralstände werden mit Verkündung der Verfassung sofort einberufen. Bis der Vorsitz geklärt ist, übernehmen Ihre Majestäten die Königin von Barnstorvia und der König der Méroler den Vorsitz.
      (2) Bis zum Zusammentreten der Generalstände übernimmt die verfassungsgebende Nationalversammlung deren Aufgaben.

      Art. 47 [Assemblée Royale]


      (1) Die Assemblée Royale muss binnen zwei Wochen nach Verkündung der Vefassung gewählt werden.
      (2) Nach der Wahl wird die erste Sitzung der Assemblée Royale von Ihren Majestäten der Königin von Barnstorvia und der König der Méroler binnen einer Woche eröffnet durch den König eröffnet.
      (3) Bis zur Konstituierung der Assemblée Royale übernimmt der Kronrat deren Aufgaben.

      Art. 48 [Verfassungsänderungen]


      (1) Verfassungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 2/3 in Assemblée Royale und Etats Généraux
      (2) Der König besitzt ein Vetorecht. Legt der König sein Veto ein, so wird der Änderungsantrag an beide Kammern zur Beratung zurückverwiesen. Bei erneuter Abstimmung gelten die Bestimmungen aus Sec. 1.
      (3) Änderungen, die den Bestand der Monarchie zum Gegenstand haben, sind unzulässig.

      Art. 49 [Geltungsbereich, Inkrafttreten]


      (1) Dieses Verfassungsgesetz gilt auf dem gesamten Staatsgebiet des Königreiches Barnstorvia gemäß Artikel 17. Es ist verbindlich für alle Bürger des Königreiches.
      (2) Dieses Verfassungsgesetz tritt am XX.XX.XXXX in Kraft.

      M. Clément Dupont
      Constitution royale du Royaume de Barnstorvie
      Königliche Verfassung des Königreiches Barnstorvia

      Préambule

      Im Namen Gottes, des Allmächtigen: Wir, das barnstorvische und mérolische Volk,vertreten durch die Verfassungsgebende Nationalversammlung,

      IM BEKENNTNIS zu den höchsten Werten des katholischen Glaubens und der Monarchie,

      IN ANERKENNUNG der unverbrüchlichen, allgemeinen und unteilbaren Grundrechte des Menschen,

      IM FESTEN WILLEN, die Macht künftig so zu verteilen und zu sichern, dass niemals wieder einer die alleinige Macht ergreift oder ausüben und ein System des Terrors und der Unterdrückung errichten kann, sondern nur auf der Grundlage und des Gesetzes und in der Übereinstimmung mit ihm diese Macht erhält, haben daher,

      IN DER ABSICHT, den Ruhm und die Ehre der glorreichen und großen barnstorvischen Nation zu vergrößern und die Macht und den Wirkungsbereich des Reiches zu erweitern,

      IM WILLEN einen starken und monarchischen Staat zu garantieren, der das Wohl seiner Bürger fördert und ihnen die Möglichkeit der freien Entfaltung bietet,

      VOM WUNSCH BESEELT in ein neues, goldenes Zeitalter aufzubrechen und die Unordnung der Vergangenheit zu überwinden,

      IM WILLEN der Kultur und Tradition ihren rechtmäßigem Stellenwert zukommen zu lassen und das Staatssystem weiter zu verbessern,

      ZUM ZWECKE der Förderung, Wiederherstellung und Bewahrung der überlieferten und althergebrachten Traditionen und ihrer Verbreitung in den unterentwickelten und unzivilisierten Regionen der Welt,

      IN DER ABSICHT der Beförderung der Wohlfahrt aller Bürger des Königreiches,IM GLAUBEN an den Dreieinigen Gott, der das Zusammenwachsen der Bruderstaaten Barnstorvia und Mérolie ermöglicht hat, in freier Entscheidung durch eine rechtmäßige und demokratische Abstimmung beschlossen, uns diese Verfassung zu geben.

      ABSCHNITT I: DIE GRUNDRECHTE

      Art. 1 [Menschenwürde]


      (1) Jeder Mensch verfügt von Geburt an über die selbe unveräußerliche Würde und ist ausnahmslos mit Toleranz, Achtung und Respekt zu behandeln. Diese Menschenwürde kann weder aberkannt, noch verloren werden. Eine freiwillige Aufgabe der Menschenwürde ist ausgeschlossen.
      (2) Die nachfolgend formulierten Menschenrechte werden durch das Gesetz ausgestaltet und zur Anwendung gebracht.

      Art. 2 [Individualitäts- und Freiheitsrecht]


      (1) Ein jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt oder gegen die verfassungsmäßige Ordnung des Königreiches verstößt.
      (2) Jedermann hat das Recht auf Leben, die Unversehrtheit seines Körpers, sowie das Recht in Freiheit unbehelligt seinem Tagewerk nachzugehen.
      (3) Eine Einschränkung dieser Rechte kann im Rahmen der Strafverfolgung oder im Kriegsfalle durchgeführt werden.

      Art. 3 [Gleichheit vor dem Gesetz]


      Vor dem Gesetz ist jedermann gleich. Männer und Frauen sind gleichberechtigt.

      Art. 4 [Die Freiheit von Glaube und Gewissen]


      (1) Die Freiheit von Glaube und Gewissen, sowie die Freiheit des religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich und gewährleistet, sofern sich dieses nicht dem Wohle des barnstorvischen Volkes als abträglich erweist.
      (2) Die ungestörte Ausübung von Glaube und Weltanschauung sind staatlich gewährleistet.
      (3) Die katholische Religion ist Staatskirche und Religion. Ihre besondere Stellung und ihre Privilegien sind durch den Staat zu gewährleisten.

      Art. 5 [Die Freiheit von Meinung und Presse]


      (1) Jedermann hat das Recht seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert über jedwedes Thema zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film sind gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
      (2) Diese Rechte verfallen entsprechend, sofern sie gegen die in diesem ersten Abschnitt des Verfassungsgesetzes dargelegten Rechte verwendet werden oder sich dem Wohle des barnstorvischen Volkes als abträglich erweisen.
      (3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei, sofern diese sich nicht dem Wohle des barnstorvischen Volkes als abträglich erweisen oder im Gegensatz zu den in diesem ersten Abschnitt des Verfassungsgesetzes dargelegten Rechten stehen.

      Art. 6 [Versammlungsfreiheit]


      (1) Alle Untertanen Seiner Majestät haben das Recht, sich ohne vorherige Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.
      (2) Für Versammlungen unter freiem Himmel darf dieses Recht durch gesetzliche Bestimmungen oder aufgrund gesetzlicher Bestimmungen eingeschränkt werden.

      Art. 7 [Vereinigungsfreiheit]


      (1) Alle Untertanen Seiner Majestät haben das Recht, politische wie unpolitische Vereinigungen und Gesellschaften zu bilden.
      (2) Die Bildung von Vereinigungen, die sich gegen die verfassungsgemäße Grundordnung wenden, ist untersagt. In diesem Fall entscheidet der Haute Cour de Justice über ein Verbot.

      Art. 8 [Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis]


      (1) Das Briefgeheimnis, sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich.
      (2) Im Rahmen der Strafverfolgung oder um Schaden von der Nation abzuwenden dürfen diese Rechte eingeschränkt werden.

      Art. 9 [Freizügigkeit]


      Alle Untertanen Seiner Majestät genießen das Recht der Freizügigkeit im gesamten Gebiet der barnstorvischen Nation. Niemand darf gehindert werden, sich an einem bestimmten Ort niederzulassen.

      Art. 10 [Freiheit der Berufswahl]


      Alle Untertanen Seiner Majestät haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen.

      Art. 11 [Erb- und Eigentumsrecht]


      Das Eigentum und das Erbrecht sind gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch gesetzliche Bestimmungen bestimmt.

      Art. 12 [Unverletzlichkeit der Wohnung]


      (1) Die Wohnung ist unverletzlich.
      (2) Durchsuchungen und Beschlagnahmungen dürfen nur im Rahmen der Strafverfolgung oder um Schaden von der Nation abzuwenden erfolgen.

      Art. 13 [Petitionsrecht]


      Jeder Untertan Seiner Majestät besitzt das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten, Beschwerden oder Vorschlägen an die zuständigen Stellen zu wenden.

      Art. 14 [Wahlrecht]


      Das aktive und passive Wahlrecht kommt den Bürgern des Königreiches nach den Bestimmungen des Gesetzes zu.

      ABSCHNITT II: GRUNDLAGEN DES STAATES

      Art. 15 [Staatsform, Souverän, Gewaltenteilung]


      (1) Das Königreich Barnstorvia ist eine Konstitutionelle Monarchie.
      (2) Das Souveränitätsrecht wird durch das Volk ausgeübt. Seine Majestät der König übt dieses Recht gemäß dieser Verfassung stellvertretend für seine Untertanen aus. Das Volk tut seinen Willen durch Wahlen kund.
      (3) Die Legislative ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die Exekutive und die Judikative sind an Recht und Gesetz gebunden. Es herrscht Gewaltenteilung. Niemand darf zugleich Mitglied in mehr als einer der drei Gewalten sein. Die Gewalten kontrollieren einander, auf dass niemand zu mächtig wird und die verfassungsgemäße Ordnung umstürzt.

      Art. 16 [Hauptstadt, Nationalfeiertag, Staatssymbole]


      (1) Hauptstadt und Regierungssitz des Königreiches Barnstorvia ist Brissac. Hier haben Assemblée Royale und Gouvernement Royal ihren Sitz.
      (2) Nationalfeiertag des Königreiches ist der 14. Juli , der Tag der Restauration der Monarchie.
      (3) Die Symbole des Staates werden durch Gesetz festgelegt.

      Art. 17 [Staatsgebiet]


      (1) Das Staatsgebiet des Königreiches Barnstorvia erstreckt sich auf das barnstorvische Mutterland, das mérolische Mutterland sowie die ihm zugehörigen Kolonien, Dominien und sonstigen Besitzungen. Näheres regelt das Gesetz.
      (2) Es umfasst die Hoheitsgewässer des Königreiches, sowie den Luftraum, der sich über das Staatsgebiet und die Hoheitsgewässer erstreckt.

      Art. 18 [Streitkräfte, Waffen]


      (1) Es ist nur dem Staat gestattet Streitkräfte zu unterhalten. Zur Kriegsführung bestimmte Waffen dürfen nur mit Genehmigung der Königlichen Regierung hergestellt, transportiert oder gehandelt werden.
      (2) Der Oberbefehl über die Königlichen Streitkräfte liegt bei Seiner Majestät dem König.#
      (3) Weiteres wird durch das Gesetz bestimmt.

      Art. 19 [Politische Parteien]


      (1) Parteien dienen der politischen Willensbildung und der Vertretung des Volkes.
      (2) Ihre Gründung ist jedem Untertan Seiner Majestät gestattet. Seine Majestät der König selbst sowie ein eventueller Regent als auch der Präsident des Reichsgerichtshofes sind zur Überparteilichkeit verpflichtet und dürfen weder Mitglied einer Partei sein, noch selbst eine Partei gründen.
      (3) Alles weitere regelt das Gesetz.

      ABSCHNITT III: DER MONARCH

      Art. 20 [Das Staatsoberhaupt]


      (1) Das Staatsoberhaupt des Königreiches Barnstorvia trägt den Titel eines Königs, sofern männlich, bzw. den Titel einer Königin, sofern weiblich.
      (2) Seine Majestät der König amtiert bis zu seinem Tode oder seiner Abdankung.
      (3) Das Amt ist erblich. Alles weitere regelt ein verfassungserweiterndes Gesetz.
      (4) Seine Majestät der König darf innerhalb des Königreiches kein anderes Staatsamt bekleiden, sei es in der Exekutive, Legislative oder Judikative. Selbiges gilt für einen eventuellen Regenten.
      (5) Seine Majestät übt in den Residenzen des Königshauses die Polizeigewalt aus. Eine Durchsuchung oder Beschlagnahmung darf ohne die Erlaubnis Seiner Majestät nicht stattfinden.

      Art. 21 [Kompetenzen des Staatsoberhauptes]


      (1) Seine Majestät der König hat für die Repräsentation des Königreiches nach Innen und Außen Sorge zu tragen.
      (2) Seiner Majestät dem König obliegt, unbeschadet der erforderlichen Mitwirkung der königlichen Regierung, die völkerrechtliche Vertretung des Königreiches. Verträge sind vor ihrer Unterzeichnung durch Seine Majestät den König durch die Assemblée Royale durch Gesetz zu ratifizieren. Seine Majestät empfängt und beglaubigt die Gesandten auswärtiger Nationen.
      (3) Seine Majestät der König hat das Recht die Assemblée Royale jederzeit aufzulösen. Nach jeder außerordentlichen Auflösung müssen mindestens zwei Monate vergehen, bis die Assemblée Royale erneut aufgelöst werden darf.
      (4) Seine Majestät übt im Einzelfalle das Begnadigungsrecht aus. Amnestien bedürfen eines Gesetzes.
      (5) Seine Majestät der König hat das Recht durch königliche Verordnung Feiertage zu erklären.
      (6) Seine Majestät hat das Recht von jedem Staatsdiener Rechenschaft über dessen Tätigkeit zu verlangen.
      (7) Seine Majestät verfügt über weitere Kompetenzen, welche innerhalb dieses Verfassungsgesetzes oder anderer Gesetze festgelegt sind.

      Art. 22 [Notverordnungsrecht]


      (1) Ist die Ordnung oder der Bestand des Königreiches bedroht, so ist es Seiner Majestät dem König nach eigenem Ermessen gestattet diese mit Hilfe der bewaffneten Macht zu verteidigen.
      (2) Seine Majestät verfügt über das Recht durch den Erlass von Notverordnungen alle Maßnahmen zu treffen, um die Ordnung zu wahren und nationale Souveränität zu sichern, so diese bedroht sind. Dies schließt eine vorübergehende Einschränkung oder Außerkraftsetzung der in Abschnitt eins genannten Grundrechte ein.
      (3) Seine Majestät der König verfügt nicht über das Recht durch eine Notverordnung ein Reichsgesetz oder diese Konstitution ganz oder in Teilen aufzuheben. Durch Notverordnung ist es Seiner Majestät jedoch gestattet, Reichsgesetze ganz oder teilweise außer Kraft zu setzen und durch Notverordnung entsprechende Ersatzregelungen zu treffen.
      (4) Eine Außerkraftsetzung dieses Verfassungsgesetzes, sei es ganz oder in Teilen, ist mit Ausnahme der Grundrechte nicht gestattet. Seine Majestät hat sich beim Erlass von Notverordnungen an die Grundsätze des Verfassungsgesetzes zu halten.
      (5) Die Assemblée Royale, die Etats généraux und der Kronrat sind umgehend über alle durch Seine Majestät getroffenen Maßnahmen zu unterrichten. Sie haben das Recht durch Beschluss mit der Mehrheit ihrer Stimmen Notverordnungen aufzuheben.
      (6) Sollten Seine Majestät der König oder sein Regent eine Notverordnung nicht erlassen können, ist der Kronrat berechtigt, dies zu tun.

      Art. 23 [Regentschaft]


      (1) Sollte sich Seine Majestät der König als regierungsunfähig erweisen oder an der Ausübung der Staatsgeschäfte gehindert sein, so hat der Kronrat das Recht, mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner gesetzlichen Stimmen einen Regenten einzusetzen, der die Aufgaben Seiner Majestät wahrnimmt. Seine Majestät der König ist in diesem Falle nicht stimmberechtigt.
      (2) Seine Majestät der König ist dazu berechtigt zum Zwecke der Vertretung seiner Amtsgeschäfte einen Regenten auf Zeit zu bestimmen. Sollte die Regierungsunfähigkeit eintreten oder er aus anderen Gründen an der Ausübung der Staatsgeschäfte gehindert sein, so gelten die Bestimmungen aus Sec. 1.
      (3) Eine Abberufung des Regenten durch den Kronrat ist jederzeit mit der Mehrheit seiner Stimmen möglich. Der Regent ist in diesem Falle nicht stimmberechtigt.
      (4) Im Zweifelsfalle entscheidet der Haute Cour de Justice über die Regierungsfähigkeit Seiner Majestät.
      (5) Der Regent darf während seiner Regentschaft nicht die Abdankung des Königs erklären. Während der Regentschaft dürfen die Kompetenzen des Königs nicht gemindert werden.
      (6) Alles weitere regelt ein verfassungserweiterndes Gesetz.

      ABSCHNITT IV: DER KRONRAT

      Art. 24: [Der Kronrat]


      (1) Als Wächter der verfassungsmäßigen Ordnung und Ratgeber Seiner Majestät des Königs in allen Angelegenheiten des Staates besteht der Kronrat.
      (2) Der Kronrat tagt in geheimer Sitzung unter der Leitung Seiner Majestät des Königs in dessen Residenz. Sämtliche seiner Akten und Geschäftsgänge stehen unter Geheimhaltung.
      (3) Der Kronrat gibt sich selbst eine Geschäftsordnung.

      Art. 25: [Zusammensetzung des Kronrates]


      Als ständige und vollberechtigte Mitglieder des Kronrates fungieren wie folgt:
      (1) Seine Majestät der König;
      (2) Seine königliche Hoheit, der Dauphin
      (3) Seine Hoheit, der Connétable de Barnstorvie;
      (4) Seine Exzellenz, der Chancelier Impérial
      (5) Seine Exzellenz, der Président de l‘Haute Cour de Justice;
      (6) Seine Exzellenz, der Maréchal de Barnstorvie;
      (7) Seine Eminenz, der Archevêque du Royaume

      Art. 26: [Aufgaben des Kronrates]


      (1) Der Kronrat übt die Verfassungsgerichtsbarkeit über das Königreich aus. Er allein ist zuständig für die Auslegung der Constitution und der Gesetze, sowie für die Überprüfung der Verfassungs- und Gesetzeskonformität von Gesetzen und sonstigen rechtlichen Bestimmungen. Er hat das Recht, rechtliche Bestimmungen, welche nicht mit der Constitution oder den Gesetzen konform gehen, ganz oder teilweise außer Kraft zu setzen und aufzuheben.
      (2) Der Kronrat ist zuständig für die Überprüfung der Gesetzmäßigkeit von Verfahrensabläufen in den staatlichen Institutionen. Er hat das Recht, gesetzliche Bestimmungen, Beschlüsse und Urteile, welche aufgrund fälschlicher Verfahrensabläufe oder einer Missachtung des Gesetzes zustande gekommen sind, aufzuheben und für nichtig zu erklären.
      (3) Der Kronrat berät Seine Majestät den König in allen Angelegenheiten des Staates. Er berät weiterhin die Institutionen und Organe des Staates hinsichtlich von Verfahrensabläufen.
      (4) Der Kronrat nimmt weitere Aufgaben wahr, wie sie ihm gemäß den Bestimmungen des Gesetzes zukommen.

      Art. 27: [Befassung, Beschlussfassung, Weisungsrecht]


      (1) Der Kronrat nimmt sich einer Sache an entweder auf Initiative eines seiner Mitglieder, oder aber aufgrund einer Petition. Jeder Bürger des Königreiches ist berechtigt, sich mit einer Petition in den Dingen, für die der Kronrat zuständig zeichnet, an ihn zu wenden.
      (2) Er fasst seine Beschlüsse mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder.
      (3) Der Kronrat ist befugt, im Rahmen seiner Zuständigkeit Weisungen und Anordnungen an die Institutionen und Organe des Staates ergehen zu lassen.

      ABSCHNITT V: DAS GOUVERNEMENT ROYAL

      Art. 28 [Zusammensetzung]


      (1) Die Königliche Regierung setzt sich aus dem Reichskanzler Chancelier Impérial, den Reichsministern (Ministres Royaux) und den Staatssekretären (Secrétaires d?Etat) zusammen.
      (2) Der Reichskanzler gibt die Richtlinien der Politik vor und trägt hierfür vor Seiner Majestät dem König und der Assemblée Royale die Verantwortung.
      (3) Die einzelnen Reichsminister leiten ihr Ressort eigenständig in Verantwortung vor dem Reichskanzler und der Assemblée Royale. Die Staatssekretäre üben ihre Aufgaben im Rahmen der Weisungen des Reichskanzlers und der ihnen vorgesetzten Reichsminister aus.

      Art. 29 [Der Reichskanzler]


      (1) Der Reichskanzler wird durch Seine Majestät den König ernannt. Die Assemblée Royale besitzt ein für Seine Majestät den König unverbindliches Vorschlagsrecht.
      (2) Der Reichskanzler amtiert bis zu seinem Tode oder seinem Rücktritt. Er hat seinen Rücktritt zu erklären, wenn ihm die Assemblée Royale mit der Mehrheit ihrer gesetzlichen Stimmen das Misstrauen ausspricht.
      (3) Der Reichskanzler benennt aus den Reihen der Reichsminister einen Vizekanzler als seinen Stellvertreter.
      (4) Der Reichskanzler übt in den Gebäuden der Reichskanzlei und der Reichsministerien die Polizeigewalt aus. Ohne seine Genehmigung darf in den Räumen der Reichskanzlei und der Reichsministerien keine Durchsuchung oder Beschlagnahmung stattfinden.

      Art. 30 [Die Reichsminister]


      (1) Die Reichsminister werden auf Vorschlag des Reichskanzlers durch Seine Majestät den König ernannt und entlassen. Seine Majestät legt auf Vorschlag des Reichskanzlers die Kompetenzen der einzelnen Reichsminister fest.
      (2) Ein Reichsminister amtiert bis zu seiner Entlassung durch Seine Majestät den König oder seinem Rücktritt vom Amt. Sprich die Assemblée Royale ihm mit der Mehrheit ihrer gesetzlichen Stimmen das Misstrauen aus, so hat der Reichskanzler Seiner Majestät dem König die Entlassung vorzuschlagen.
      (3) Die Amtszeit der Reichsminister endet ebenfalls mit dem Ende der Amtszeit des Reichskanzlers.

      Art. 31 [Die Staatssekretäre]


      (1) Die Staatssekretäre werden durch den Reichskanzler ernannt.
      (2) Mit ihrer Ernennung werden sie dem Reichskanzler oder einem Reichsminister mit einem speziellen Aufgabenbereich zugeordnet.
      (3) Die Staatssekretäre arbeiten im Rahmen der Weisungen der ihnen übergeordneten Reichsminister.
      (4) Die Amtszeit der Staatssekretäre endet mit dem Ende der Amtszeit des Reichskanzlers

      Art. 32 [Das Kabinett]


      (1) Innerhalb der Reichsregierung herrscht das Prinzip der kollegialen Beschlussfassung unter Berücksichtigung der Kompetenz des Reichskanzlers, die Leitlinien der Politik des Kabinetts im Rahmen seiner verfassungsrechtlichen Stellung zu bestimmen.
      (2) Stimmberechtigte Mitglieder sind der Reichskanzler und die Reichsminister. Beratende Mitglieder sind die Staatssekretäre. Seine Majestät der König hat das Recht, an allen Sitzungen des Kabinetts teilzunehmen. Er ist jederzeit zu hören.
      (3) Das Kabinett gibt sich selbst eine Geschäftsordnung. Der Reichskanzler führt den Vorsitz auf Kabinettssitzungen.
      (4) Das Kabinett beschließt über alle Belange, die nicht in die Zuständigkeit der Assemblée Royale, der Generalstände oder des Kronrates fallen. Näheres hierzu regeln die jeweiligen Geschäftsordnungen.

      ABSCHNITT VI: DIE ETATS GENERAUX

      Art. 33 [Zusammensetzung, Vorsitz]


      (1) Die Etats Généraux sind die ständig tagende Vertretung des Adels und der Geistlichkeit im Königreich.
      (2) Sie besteht aus den Adeligen und den Erzbischöfen, Bischöfen und Äbten.
      (3) Die Stimmen der Mitglieder sind nach ihrem Rang abgestuft.
      (4) Den Vorsitz führt der Connétable, welcher durch Seine Majestät den König nach der Wahl durch die Generalstände ernannt wird.
      (5) Alles weitere wird durch ein verfassungserweiterndes Gesetz geregelt.

      Art. 34 [Aufgaben]


      (1) Es ist die erhabenste Aufgabe der Etats Généraux für die Wahrung der Sitten, des wahren Glaubens und der Traditionen und Bräuche des Königreiches Sorge zu tragen.
      (2) Kein Dauphin soll ohne die Zustimmung der Etats Généraux eingesetzt werden.
      (3) Stirbt Seine Majestät der König oder dankt er ab, ohne dass ein Dauphin eingesetzt wurde, so liegt das Recht, den neuen König zu bestimmen, bei den Etats Généraux.
      (4) Die Etats Généraux haben das Recht, der Assemblée Royale Gesetzesvorschläge zu unterbreiten.
      (5) Die Etats Généraux haben die weiteren Kompetenzen, wie sie sich aus der Verfassung und dem Gesetz ergeben.

      ABSCHNITT VII: DIE ASSEMBLEE ROYALE

      Art. 35 [Wahl, Zusammentritt; Selbstauflösung]


      (1) Die Abgeordneten der Assemblée Royale werden in allgemeiner, freier, gleicher und geheimer Wahl durch das barnstorvische Volk gewählt.
      (2) Vier Monate nach ihrem Zusammentreten, mit einer Abweichung von maximal vier Wochen, ist die Assemblée Royale ordentlich aufzulösen und Neuwahlen anzusetzen. Die Neuwahlen finden spätestens vierzehn Tage nach der Auflösung der Assemblée Royale statt.
      (3) Im Falle einer außerordentlichen Auflösung der Assemblée Royale gemäß Art. 21 Abs. 3 haben Neuwahlen spätestens vierzehn Tage nach der Auflösung zu erfolgen.
      (4) Seine Majestät der König hat die neue Assemblée Royale innerhalb von sieben Tagen nach Bekanntmachung der Wahlergebnisse einzuberufen.
      (5) Alles weitere bezüglich der Wahl regelt das Gesetz.

      Art. 36 [Mandate, Mandatsverteilungen, Fraktionen]


      (1) Die Assemblée Royale verfügt insgesamt über 675 Députés.
      (2) Die Mandate werden an die Parteien nach dem Recht der Verhältniswahl vergeben.
      (3) Eine Person hat das Recht mehrere Mandate innezuhaben.
      (4) Die Deputés sind nur ihrem Gewissen verpflichtet und an Aufträge und Weisungen nicht gebunden.
      (5) Die Deputés organisieren sich in Fraktionen und wählen aus diesen einen Sprecher bzw. Vorsitzenden.

      Art. 37 [Président de l‘Assemblée Royale, Geschäftsordnung, Kompetenzen]


      (1) Die Assemblée Royale wählt sich mit der Mehrheit ihrer Stimmen einen Président, der die Sitzungen leitet. Der Président bestimmt seinen Stellvertreter nach eigenem Ermessen aus den Reihen der Deputés.
      (2) Die Assemblée Royale gibt sich selbst mit der Mehrheit ihrer Stimmen eine Geschäftsordnung.
      (3) Die Assemblée Royale bestimmt ihren Kompetenzbereich im Rahmen dieser Konstitution und der gesetzlichen Bestimmungen innerhalb ihrer Geschäftsordnung selbst.
      (4) Sie übt das Haushaltsrecht aus. Alles weitere bestimmt das Gesetz.

      Art. 38 [Beschlussfassung]


      (1) Die Beschlussfassung der Assemblée Royale erfolgt generell mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
      (2) Ausnahmen hiervon sind durch gesetzliche Bestimmungen festzulegen.

      Art. 39 [Erklärung des Kriegszustandes]


      (1) Die Assemblée Royale ist berechtigt mit der Mehrheit ihrer Stimmen jedem Staate den Krieg zu erklären und mit anderen Staaten Frieden zu schließen.
      (2) Seine Majestät der König verfügt im Falle der Kriegserklärung über ein Einspruchsrecht.

      ABSCHNITT VIII: DIE GESETZGEBUNG

      Art. 40 [Gesetzgebungsinitiative; Debattenzwang]


      (1) Die Gesetzgebungsinitiative liegt bei den Fraktionen und Deputés der Assemblée Royale, beim Gouvernement Royal und den Etats Généraux.
      (2) Jede Fraktion hat das Recht einen Gesetzesvorschlag zu machen, sofern die Mehrheit ihrer Mitglieder diesem zustimmt.
      (3) Fraktionsübergreifende Gesetzesanträge durch Deputés bedürfen einer Unterstützung durch mindestens zwanzig von Hundert der gesetzlichen Stimmen der Assemblée Royale.
      (4) Ein Gesetzesantrag kann nur im Namen des Gouvernement Royal gemacht werden, sofern das Kabinett zuvor mehrheitlich seine Zustimmung erteilt hat. Selbiges gilt sinngemäß für die Generalstände.
      (5) Ein Gesetzesentwurf muss vor der Abstimmungen mindestens einmal gelesen und debattiert worden sein bevor er gemäß Artikel 38 beschlossen werden kann.

      Art. 41 [Verkündung, Inkrafttreten]


      (1) Verabschiedete gesetzliche Bestimmungen sind durch Seine Majestät den König auszufertigen und im Journal Officiel zu verkünden. Verabschiedete Gesetze bedürfen der Unterschrift Seiner Majestät.
      (2) Jede gesetzliche Bestimmung soll das Datum ihres Inkrafttretens nennen. Ist dies nicht der Fall, so tritt die entsprechende Bestimmung einen Tag nach ihrer Verkündung im Journal Officiel in Kraft.

      ABSCHNITT IX: DIE RECHTSPRECHUNG

      Art. 42 [Der Haute Cour de Justice]


      (1) Oberstes rechtsprechendes Organ des Königreiches ist der Haute Cour de Justice.
      (2) Er entscheidet in allen zivil-, straf-, militär- und verwaltungsrechtlichen Fragen.
      (3) Er ist für die Auslegung aller Gesetze und Rechtsbestimmungen des Königreiches zuständig, sofern durch verfassungserweiterndes Gesetz nichts anderes bestimmt wurde.

      Art. 43 [Der Président]


      (1) Der Président des Haute Cour de Justice wird durch Seine Majestät den König mit der Zustimmung der Etats Généraux nach eigenem Ermessen ernannt.
      (2) Er amtiert bis zu seinem Tode oder seinem Rücktritt. Seine Majestät hat nicht das Recht ihn zu entlassen oder anderweitig auf ihn Einfluss zu nehmen.


      Art. 44 [Aufbau des Rechtssystems]


      Der Aufbau des Rechtssystems und alle damit zusammenhängende Angelegenheiten werden durch ein verfassungserweiterndes Gesetz geregelt. Der Aufbau folgt dem Prinzip des Rechtsstaats.

      ABSCHNITT X: SCHLUSSBESTIMMUNGEN


      Art. 45 [États Généraux]


      (1) Die Geralstände werden mit Verkündung der Verfassung sofort einberufen. Bis der Vorsitz geklärt ist, übernimmt diesen der König.


      Art. 46 [Assemblée Royale]


      (1) Die Assemblée Royale muss binnen zwei Wochen nach Verkündung der Vefassung gewählt werden.
      (2) Nach der Wahl wird die erste Sitzung der Assemblée Royale durch den König eröffnet.
      (3) Bis zur Konstituierung der Assemblée Royale übernimmt der Kronrat deren Aufgaben.

      Art. 47 [Verfassungsänderungen]


      (1) Verfassungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 2/3 in Assemblée Royale und Etats Généraux
      (2) Der König besitzt ein Vetorecht. Legt der König sein Veto ein, so wird der Änderungsantrag an beide Kammern zur Beratung zurückverwiesen. Bei erneuter Abstimmung gelten die Bestimmungen aus Sec. 1.
      (3) Änderungen, die den Bestand der Monarchie zum Gegenstand haben, sind unzulässig.

      Art. 48 [Geltungsbereich, Inkrafttreten]


      (1) Dieses Verfassungsgesetz gilt auf dem gesamten Staatsgebiet des Königreiches Barnstorvia gemäß Artikel 17. Es ist verbindlich für alle Bürger des Königreiches.
      (2) Dieses Verfassungsgesetz tritt am XX.XX.XXXX in Kraft.

      M. Clément Dupont
      Ja.

      Ich würde gern auch einen Regenten vor der Möglichkeit der Arbeitsunfähigkeit des Königs bestimmen lassen können, sozusagen als Stellvertreter bei Verhinderung. Und weil der Dauphin noch minderjährig ist.

      In den Übergangsbestimmungen hattest du einmal die Sitzungsleitung von Königin und König einmal gestrichen, ein andermal nicht. Da würde ich auch überlegen, wer im Art. 46 den Vorsitz übernahm.
      Sa Majesté Catholique
      Louis XXI./II.
      Roi de Barnstorvie et des Méroliens
      Chevalier de l'Ordre de Saint-Pierre
      Unter Regentschaft habe ich folgendes eingefügt:

      (2) Seine Majestät der König ist dazu berechtigt zum Zwecke der Vertretung seiner Amtsgeschäfte einen Regenten auf Zeit zu bestimmen. Sollte die Regierungsunfähigkeit eintreten oder er aus anderen Gründen an der Ausübung der Staatsgeschäfte gehindert sein, so gelten die Bestimmungen aus Sec. 1.

      M. Clément Dupont
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