ASSEMBLÉE ROYALE
PREMIÈRE LÉGISLATURE
Bureau Présidentiel
Mesdames et Messieurs les Députés,
à la demande du Groupe Parlementaire de l'Alliance Impériale et du Gouvernement Royal le Bureau Présidentiel déclare ouverte une Séance concernant une Traité de Protection entre le Royaume de Barnstorvie et la Principauté de Nguyen. Je passe la parole au demandeur afin qu'il puisse la justifier.
La Séance durera sous réserve 72 heures
Présidente de l'Assemblée Royale
ASSEMBLÉE ROYALE
PREMIÈRE LÉGISLATURE
Enregistré à la Présidence de l’Assemblée Royale le 19 Septembre 2019
PROPOSITION DE LOI
confiant à Traité de Protection entre le Royaume de Barnstorvie et la Principauté de Nguyen
présentée par Mesdames et Messieurs les Députés
Clément DUPONT (Alliance Impériale) pour le Gouvernement Royal
EXPOSÉ DES MOTIFS
Madame la Présidente, Mesdames et Messieurs les Députés,
mit diesem Schutzvertrag zwischen dem Königreich Barnstorvia und dem Fürstentum Nguyen legt das Gouvernement Royal der Assemblée Royale ein Vertragswerk vor, das den Zweck verfolgt, grundlegende Fragen im Verhältnis zwischen der Mutterland und der Kolonie Nguyen zu klären. Besonders wichtig ist hierbei die klare Ranghierarchie zwischen barnstorvischem Gouverneur und Fürst von Nguyen. Mit derselben kann einerseits der Schutz- und Kulturauftrag unserer großen Nation gewährleistet werden, andererseits bleibt dem Fürst Raum, spezifische Vorschriften für die Ureinwohner zu erlassen.
Das Staatsbürgerschaftsrecht betreffend differenziert der Vertrag bewußt zwischen Kolonialbürgern und Citoyen des Mutterlandes. Diese Differenzierung bildet das kulturelle Gefälle ab, welches zwischen unserem Mutterland und der Kolonie herrscht. Es wird den Ureinwohnern Nguyens allerdings möglich sein - durch Verordnung noch auszuformulieren - nach bestandenem Testat die barnstorvische Staatsbürgerschaft zu erlangen.
Um schließlich die Kosten unserer militärischen Präsens genügend abzusichern und unsere Position in Renzia zu bekräftigen, wird Nguyen an den Kosten unserer Militärbasen- und Häfen entsprechend beteiligt. Alles weitere wird durch spezielles Gesetz und Verordnung bestimmt werden.
Das Gouvernement Royal bittet die Assemblée Royale um Zustimmung zu diesem wichtigen Vertragswerk.
PROPOSITION DE LOI
Traité de Protection entre le Royaume de Barnstorvie et la Principauté de Nguyen
Schutzvertrag zwischen dem Königreich Barnstorvia und dem Fürstentum Nguyen
Article 1 Provisions Générales
I. Dieser Vertrag regelt das Verhältnis zwischen den Vertragspartnern
Königreich Barnstorvia und dem Fürstentum Nguyen
II. Er behält seine Gültigkeit, bis das Königreich Barnstorvia einen neuen Vertrag vorlegt.
Article 2 La Principauté dans l'Empire barnstorvien
I. Das Fürstentum Nguyen ist als Schutzgebiet Teil der kolonialen Besitzungen des Königreiches Barnstorvia.
II. Es wird durch den Fürsten Nguyens regiert, der gleichzeitig zweithöchster Verwaltungsbeamter des Fürstentums ist.
III Das Königreich Barnstorvia wird durch einen Gouverneur Royal in Nguyen vertreten.
Article 3 Les citoyens de Nguyen
I. Alle Ureinwohner des Fürstentums sind zugleich Kolonialbürger des Königreiches.
II. Sie sind berechtigt, das aktive und passive Wahlrecht im Fürstentum auszuüben.
III. Die Kolonialbürger Nguyens haben die Möglichkeit, die barnstorvische Staatsbürgerschaft zu beantragen.
Article 4 Le Gouverneur
I. Der Gouverneur ist als Repräsentant der barnstorvischen Krone oberster
Verwaltungsbeamter des Fürstentums.
II. Er ist dem Fürsten gegenüber weisungsbefugt und berechtigt, Entscheidungen des Fürsten zu revidieren oder zu annullieren.
III. Der Gouverneur wird durch den König ernannt und entlassen.
Article 5 Le Prince
I. Der Fürst von Nguyen wird nach den Traditionen des Fürstentums
bestimmt. Er muß Ureinwohner des Fürstentums sein.
II. Diese sind schriftlich niederzulegen und im Journal Officiel de la Principauté zu veröffentlichen.
III. Ist es den Traditionen des Fürstentums nach nicht möglich, einen Fürsten zu bestimmen, obliegt die Ernennung dem Königreich.
Article 6 La Présence Militaire
I. Das Königreich unterhält im Fürstentum militärische Stützpunkte aller Waffengattungen.
II. Für deren Unterhalt sind zu je 50% die beiden Vertragspartner heranzuziehen.
III. Kommt das Fürstentum seinen Verpflichtungen nicht nach, ist das Königreich dazu berechtigt, Strafzinsen in Höhe von 7% auf die fälligen Zahlungen zu erheben.
IV. Kolonialbürgern ist, sofern sie nicht Teil der barnstorvischen Streitkräfte sind, der Zutritt untersagt.
Article 7 Etat d'urgence
I. Sofern das Fürstentum aufgrund innerer oder äußerer Umstände regierungsunfähig ist, kann der Gouverneur den Ausnahmezustand erklären.
II. Im Ausnahmezustand liegt die gesamte Regierungsgewalt beim Gouverneur.
III. Der Ausnahmezustand kann unmittelbar durch die Krone oder durch den Gouverneur aufgehoben werden.
Artikel 8 Entrée en vigeur
Dieser Vertrag tritt mit seiner Verkündung im Journal Officiel du Royaume in Kraft.
Mme. Mathilde Dassault
Centre Libéral
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