VERSION PPZ (3 Abgeordnete für eine Fraktion statt mindestens 15)
CHAPITRE I – Règlements Générales
Article 1 – Le Président de l‘Assemblée
I Der Präsident der Assemblée Royale leitet ihre Sitzungen und wacht über die Einhaltung der guten parlamentarischen Sitten.
II Er übt das Hausrecht aus und verfügt über die Polizeikräfte der Assemblée.
III Er fertigt alle Dokumente der Assemblée Royale in seinem Namen aus und ist für die Distribution aller Dokumente und Angelegenheiten an die jeweils dem Gesetze nach zuständigen Stellen verantwortlich.
IV Der Präsident der Assemblée Royale wird mit einfacher Mehrheit ihrer Mitglieder bestimmt.
V Im Falle seiner Abwesenheit oder Unpäßlichkeit übt das älteste Mitglied der Assemblée seine Funktionen aus.
Article 2 – Les Groupes Parlementaires
I Die in der Assemblée Royale vertretenen Députés organisieren sich in Fraktionen.
II Eine Fraktion muß über mindestens 15 Députés verfügen.
III Die Fraktion wählt aus ihren Reihen einen Vorsitzenden, der die Fraktion nach außen vertritt.
IV Fraktionen können ihre inneren Angelegenheiten nach eigenem Recht regeln.
Article 3 Commissions Spéciales
I Députés haben das Recht, eine Untersuchungskommission zu einem politischen Gegenstand einzurichten.
II Der Antrag auf Einrichtung einer solchen Kommission muß von mindesten 25% Mitglieder der Assemblée Royale unterstützt werden.
III Eine Untersuchungskommission hat das Recht, Personen zu befragen, Unterlagen einzusehen und Minister sowie Mitarbeiter der Regierung vorzuladen.
IV Sie legt einen Abschlußbericht über ihre Tätigkeit vor, der vom Präsidium der Assemblée Royale veröffentlicht wird.
CHAPITRE II – Demandes, Séances Parlementaires, Votes
Article 4 – Demandes
I Jeder Député und jede Groupe Parlementaire hat das Recht, Anträge an die Assemblée Royale zu richten.
II Diese können:
a) die Einreichung eines Gesetzesentwurfes
b) die Beantragung einer Commission Spéciale
c) die Beantragung einer Demande Urgente (aktuelle Stunde)
d) die Beantragung einer Question Gouvernementale (Befragung der Regierung)
zum Inhalt haben.
III Anträge sind schriftlich an das Präsidium der Assemblée Royale zu richten. Die Form des Antrags ist dem Annexe I zu entnehmen.
Article 5 – Séances Parlementaires
I Parlamentssitzungen haben grundsätzlich eine Dauer von 72 Stunden.
II Besteht im Rahmen einer Aussprache weiterer Aussprachebedarf, so ist dies dem Präsidium der Assemblée Royale anzuzeigen. Dieses entscheidet im Anschluß über das den Antrag und kann ihn begründet zurückweisen.
III Sieht das Präsidium selbst weiteren Aussprachebedarf, kann es die Aussprache zunächst um weitere 72 Stunden verlängern.
IV Abstimmungen dauern 96 Stunden und können im Falle einer bereits erreichten Mehrheit vorzeitig durch das Präsidium der Assemblée Royale beendet werden.
V Die einem Député zur Verfügung stehende Stimmenzahl kann beliebig auf die zur Verfügung stehenden Optionen verteilt werden.
CHAPITRE III Comportement et Sanctions
Article 6 – Comportement et bonnes moeurs
I Jeder Député ist dazu verpflichtet, die guten parlamentarischen Sitten einzuhalten. Dazu gehören im Besonderen:
a) die durchgehende Verwendung des Barnstorvischen
b) der höfliche Umgang miteinander
c) das Ansprechen des Präsidiums sowie der Députés in ihrer Gesamtheit
d) der Verzicht auf Formen politischen Protests jedweder Art
e) der Respekt der Monarchie gegenüber
II Verstößt ein Abgeordneter gegen die in Sec. I enthaltenen Bestimmungen, so ist dies sanktionsfähig.
Article 7 – Sanctions et Punitions
I Über die Verhängung von Sanktionen entscheidet das Präsidium der Assemblée Royale.
II Dem Präsidium stehen folgende Sanktionsmöglichkeiten zur Verfügung:
a) Rüge
b) Ordnungsruf
c) Geldstrafe
d) Ausschluß von Sitzungen
III Erhält ein Député den zweiten Ordnungsruf, so ist es dem Präsidium möglich, diesen mit einer Geldstrafe zu verbinden.
IV Erhält ein Député den dritten Ordnungsruf, so ist es dem Präsidium möglich, diesen mit einer Geldstrafe und oder einem von der laufenden Sitzung zu verbinden. Liegt ein besonders schweres Fehlverhalten vor, kann ein Député bis zu einer Woche von allen Sitzungen der Assemblée Royale ausgeschlossen werden.
ANNEXE I
ASSEMBLÉE ROYALE
PREMIÈRE LÉGISLATURE
Enregistré à la Présidence de l’Assemblée Royale le XX MOIS AN
PROPOSITION DE LOI
confiant à (Titre de Loi en langue barnstorvienne)
présentée par Mesdames et Messieurs les Députés
Prénom NOM
EXPOSÉ DES MOTIFS
Mesdames et Messieurs,
Begründung des Gesetzentwurfes
REGLEMENT DE L‘ASSEMBLEE ROYALE
CHAPITRE I – Règlements Générales
Article 1 – Le Président de l‘Assemblée
I Der Präsident der Assemblée Royale leitet ihre Sitzungen und wacht über die Einhaltung der guten parlamentarischen Sitten.
II Er übt das Hausrecht aus und verfügt über die Polizeikräfte der Assemblée.
III Er fertigt alle Dokumente der Assemblée Royale in seinem Namen aus und ist für die Distribution aller Dokumente und Angelegenheiten an die jeweils dem Gesetze nach zuständigen Stellen verantwortlich.
IV Der Präsident der Assemblée Royale wird mit einfacher Mehrheit ihrer Mitglieder bestimmt.
V Im Falle seiner Abwesenheit oder Unpäßlichkeit übt das älteste Mitglied der Assemblée seine Funktionen aus.
Article 2 – Les Groupes Parlementaires
I Die in der Assemblée Royale vertretenen Députés organisieren sich in Fraktionen.
II Eine Fraktion muß über mindestens 15 Députés verfügen.
III Die Fraktion wählt aus ihren Reihen einen Vorsitzenden, der die Fraktion nach außen vertritt.
IV Fraktionen können ihre inneren Angelegenheiten nach eigenem Recht regeln.
Article 3 Commissions Spéciales
I Députés haben das Recht, eine Untersuchungskommission zu einem politischen Gegenstand einzurichten.
II Der Antrag auf Einrichtung einer solchen Kommission muß von mindesten 25% Mitglieder der Assemblée Royale unterstützt werden.
III Eine Untersuchungskommission hat das Recht, Personen zu befragen, Unterlagen einzusehen und Minister sowie Mitarbeiter der Regierung vorzuladen.
IV Sie legt einen Abschlußbericht über ihre Tätigkeit vor, der vom Präsidium der Assemblée Royale veröffentlicht wird.
CHAPITRE II – Demandes, Séances Parlementaires, Votes
Article 4 – Demandes
I Jeder Député und jede Groupe Parlementaire hat das Recht, Anträge an die Assemblée Royale zu richten.
II Diese können:
a) die Einreichung eines Gesetzesentwurfes
b) die Beantragung einer Commission Spéciale
c) die Beantragung einer Demande Urgente (aktuelle Stunde)
d) die Beantragung einer Question Gouvernementale (Befragung der Regierung)
zum Inhalt haben.
III Anträge sind schriftlich an das Präsidium der Assemblée Royale zu richten. Die Form des Antrags ist dem Annexe I zu entnehmen.
Article 5 – Séances Parlementaires
I Parlamentssitzungen haben grundsätzlich eine Dauer von 72 Stunden.
II Besteht im Rahmen einer Aussprache weiterer Aussprachebedarf, so ist dies dem Präsidium der Assemblée Royale anzuzeigen. Dieses entscheidet im Anschluß über das den Antrag und kann ihn begründet zurückweisen.
III Sieht das Präsidium selbst weiteren Aussprachebedarf, kann es die Aussprache zunächst um weitere 72 Stunden verlängern.
IV Abstimmungen dauern 96 Stunden und können im Falle einer bereits erreichten Mehrheit vorzeitig durch das Präsidium der Assemblée Royale beendet werden.
V Die einem Député zur Verfügung stehende Stimmenzahl kann beliebig auf die zur Verfügung stehenden Optionen verteilt werden.
CHAPITRE III Comportement et Sanctions
Article 6 – Comportement et bonnes moeurs
I Jeder Député ist dazu verpflichtet, die guten parlamentarischen Sitten einzuhalten. Dazu gehören im Besonderen:
a) die durchgehende Verwendung des Barnstorvischen
b) der höfliche Umgang miteinander
c) das Ansprechen des Präsidiums sowie der Députés in ihrer Gesamtheit
d) der Verzicht auf Formen politischen Protests jedweder Art
e) der Respekt der Monarchie gegenüber
II Verstößt ein Abgeordneter gegen die in Sec. I enthaltenen Bestimmungen, so ist dies sanktionsfähig.
Article 7 – Sanctions et Punitions
I Über die Verhängung von Sanktionen entscheidet das Präsidium der Assemblée Royale.
II Dem Präsidium stehen folgende Sanktionsmöglichkeiten zur Verfügung:
a) Rüge
b) Ordnungsruf
c) Geldstrafe
d) Ausschluß von Sitzungen
III Erhält ein Député den zweiten Ordnungsruf, so ist es dem Präsidium möglich, diesen mit einer Geldstrafe zu verbinden.
IV Erhält ein Député den dritten Ordnungsruf, so ist es dem Präsidium möglich, diesen mit einer Geldstrafe und oder einem von der laufenden Sitzung zu verbinden. Liegt ein besonders schweres Fehlverhalten vor, kann ein Député bis zu einer Woche von allen Sitzungen der Assemblée Royale ausgeschlossen werden.
ANNEXE I
ASSEMBLÉE ROYALE
PREMIÈRE LÉGISLATURE
Enregistré à la Présidence de l’Assemblée Royale le XX MOIS AN
PROPOSITION DE LOI
confiant à (Titre de Loi en langue barnstorvienne)
présentée par Mesdames et Messieurs les Députés
Prénom NOM
EXPOSÉ DES MOTIFS
Mesdames et Messieurs,
Begründung des Gesetzentwurfes
PROPOSITION DE LOI
Gesetzestext
Gesetzestext
Mme. Mathilde Dassault
Centre Libéral
Centre Libéral
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