Justizgesetz

      Justizgesetz

      Hier findet ihr das Justizgesetz, dass wir 2015 schonmal ausgearbeitet hatten.
      Schaut es euch mal an, ein zwei redaktionelle Änderungen habe ich eingepflegt, die Referenzen zur Verfassung habe ich allerdings noch nicht überprüft.
      Wenn dann alles stimmt, könnte der Justizminister es als Vorlage oder Inspiration nutzen.



      Loi constitutionnel organisant le Pouvoir Judiciaire
      (LCPJ)

      Préambule

      Im Namen Gottes, des Allmächtigen :

      Wir, das barnstorvische Volk,
      vertreten durch unsere Députés in der Assemblée Royale,

      BESEELT von dem Wunsch, die richterliche Gewalt, welche über uns eingesetzt ist, nach den Regeln der Gerechtigkeit zu ordnen,
      IM BEWUSSTSEIN, dass selbiges nur durch die Einhaltung und Befolgung der Prinzipien der Rechtstaatlichkeit möglich ist, und
      VERTRAUEND in die Macht und Gnade unseres Königs Louis, welcher zusammen mit Seiner Regierung und den Exzellenzen des Adels dafür einstehen möge, dass jedermann sein Recht widerfährt,

      haben den Bestimmungen der Constitution gemäß und dem Auftrag ihres Art. 40 folgend beschlossen, uns nachfolgendes Gesetz zu geben.


      ABSCHNITT EINS: Grundsätzliches

      Art. 1: Gerichtshoheit
      Die barnstorvische Gerichtsbarkeit ist zuständig für alle auf dem Staatsgebiet des Königreiches gem. Art. 17 der Constitution zu treffenden Rechtsentscheide, unabhängig davon, ob diese Bürger des Königreiches oder auch Bürger fremder Nationen involvieren.

      Art. 2: Gliederung des Gerichtswesens
      (1) Der Haute Cour de Justice stellt für den Bereich des Mutterlandes nicht nur höchste, sondern auch erste Entscheidungsinstanz in Rechtsangelegenheiten dar.
      (2) Unbeschadet hiervon und der Bestimmungen des Art. 38, Absatz 1 der Constitution ist es der Assemblée Royale gestattet, durch Gesetz besondere Gerichtshöfe mit spezifischem Aufgabenbereich zu errichten, welche dem Haute Cour de Justice instanzlich vorgelagert sind.
      (3) Die Kolonien besitzen ein eigenes Gerichtswesen, welches nach den Bestimmungen des Gesetzes oder gleichwertiger Rechtsvorschriften der jeweiligen Kolonialverwaltungen organisiert und instanzlich dem Haute Cour de Justice vorgelagert ist.
      (4) Die Zuständigkeit kolonialer Gerichtswesen erstreckt sich auf alle in den Grenzen der Kolonie zu treffenden Rechtsentscheide, unabhängig davon, ob diese Voll- oder Kolonialbürger, oder auch Bürger fremder Nationen involvieren, sofern nicht durch Gesetz oder Vertrag anderes bestimmt ist.

      Art. 3: Unterordnung unter eine internationale Rechtsinstanz
      (1) Das Königreich Barnstorvia kann sich durch Beschluss der Assemblée Royale mit einer Mehrheit von zwei Dritteln ihrer gesetzlichen Stimmen einer internationalen Organisation anschließen, welche als übergeordnete Rechtsinstanz fungiert.
      (2) Berufung vor einer solchen Rechtsinstanz in denjenigen Bereichen, für die selbige gemäß den Bestimmungen ihrer Charta zuständig ist, sind dann möglich, wenn der in den Gesetzen des Königreiches vorgesehene Rechtsweg ausgeschöpft ist.
      (3) Urteile einer solchen Rechtsinstanz haben vorrangige Gültigkeit auf dem Staatsgebiet des Königreiches.

      Art. 4: Neutralität der Justizbeamten
      (1) Der Président de l‘Haute Cour de Justice sowie der Procureur du Royaume sind zur Neutralität und Unparteilichkeit verpflichtet. Auf Dauer Ihrer Amtszeit dürfen Sie keiner Partei oder politischen Gruppierung angehören. Sie dürfen keinem Gremium in einer der anderen Gewalten angehören, oder sich auf sonstige Weise an andere binden oder durch diese beeinflussen lassen.
      (2) Schöffen bei Gericht haben bei ihrer Entscheidungsfindung die Grundsätze der Neutralität und Unparteilichkeit zu wahren, und ihre Entscheidungen unter Absehung der persönlichen oder anderweitiger Interessen zu treffen.
      (3) Gegen eine Verletzung der Neutralität sind durch das Gesetz strafrechtliche Vorkehrungen zu treffen.

      Art. 5: Strafrechtliche Immunität
      (1) Seine Majestät der König sowie die Mitglieder der Königlichen Familie genießen Freiheit von strafrechtlicher Verfolgung.
      (2) Die Députés der Assemblée Royale dürfen für ihre Äußerungen, sowie ihr Abstimmungsverhalten in der Assemblée nicht strafrechtlich belangt werden. Selbiges gilt sinngemäß für die Vertreter der Stände im Rahmen von Sitzungen der États Généraux, sowie für die Mitglieder des Kabinetts, insofern sie an Sitzung der Assemblée teilhaben.
      (3) Akkreditierte Diplomaten und offizielle Vertreter fremder Nationen genießen Freiheit von strafrechtlicher Verfolgung, können jedoch bei begründetem Verdacht zeitweise oder dauerhaft des Landes verwiesen werden.


      ABSCHNITT ZWEI: Der Haute Cour de Justice

      Art. 6: Status und Sitz
      (1) Für den Haute Cour de Justice gelten die Bestimmungen der Constitution, Achter Abschnitt. Seine Urteile sind endgültig in allen Belangen, für die er zuständig zeichnet.
      (2) Der Haute Cour de Justice hat seinen ständigen Sitz in Orly.

      Art. 7: Änderungen gegenüber der Constitution
      (1) Art. 38, Absatz 3 der Constitution wird wie folgt neu gefasst: „Er ist für die Auslegung aller Gesetze und Rechtsbestimmungen des Königreiches zuständig, sofern durch Verfassungserweiterndes Gesetz nichts anderes bestimmt wurde.“
      (2) Art. 39, Absatz 2, Satz 1 wird wie folgt neu gefasst: „Er amtiert bis zu seinem Tode oder seinem Rücktritt.“ Die Bestimmungen des Satzes 2 bleiben hiervon unbeschadet.

      Art. 8: Verfahrensleitung; Urteilsfindung
      (1) Die Leitung von Verfahren und Verkündung von Urteilen vor dem Haute Cour de Justice obliegt dem Président de l‘Haute Cour de Justice. Urteile sind im Namen Seiner Majestät des Königs zu verkünden.
      (2) Dem Président sind bei der Entscheidungsfindung zwei fallweise auszuwählende Schöffen beiseite zu stellen, welche mit ihm gemeinsam im Rahmen der Gesetze in demokratischer Abstimmung ein Urteil fällen. In strafrechtlichen Fragen obliegt die Strafbemessung im Rahmen der Gesetze dem alleinigen Ermessen des Président.
      (3) Urteile des Haute Cour de Justice sind generell im Zuge der Urteilsverkündung eingehend mit Verweis auf die relevanten Rechtsvorschriften zu begründen.

      Art. 9: Bestimmung der Schöffen; Verfahrensablauf
      Das Verfahren zur Bestimmung der Schöffen sowie der Ablauf gerichtlicher Verfahren aller Art werden durch das Gesetz geregelt.


      ABSCHNITT DREI: Die Reichsanwaltschaft

      Art. 10: Zuständigkeitsbereich
      Die Reichsanwaltschaft vertritt Seine Majestät den König sowie dessen Regierung in allen rechtlichen Fragen vor Gericht. Sie erhebt im Rahmen der Bestimmungen des Gesetzes Anklage in strafrechtlich relevanten Fällen.

      Art. 11: Der Procureur du Royaume
      (1) Die Leitung der Reichsanwaltschaft obliegt dem Procureur du Royaume.
      (2) Der Procureur wird auf Vorschlag des für die Justiz zuständigen Reichsministers und gemäß Beschluss des Kabinetts durch Seine Majestät den König ernannt und entlassen. Er amtiert bis zu seinem Tod, seinem Rücktritt oder seiner Entlassung.
      (3) Der Procureur untersteht den Weisungen des für die Justiz zuständigen Reichsministers.
      (4) Sollte der Procureur, aus welchen Gründen auch immer, zeitweise nicht in der Lage sein, seines Amtes zu walten, so kann der für die Justiz zuständige Reichsminister einen vorübergehenden Vertreter benennen oder die anstehenden Aufgaben selbst wahrnehmen.


      ABSCHNITT VIER: Grundrechte vor Gericht

      Art. 12: Anspruch auf Gehör
      (1) Jedermann, ob Bürger oder nicht, hat das Recht sich an die zuständigen Stellen zu wenden, um sein Recht einzufordern. Diese haben ihm hierbei im Rahmen der Gesetze behilflich zu sein.
      (2) Jedermann, ob Bürger oder nicht, hat das Recht in ihn betreffenden Rechtsfragen, die vor Gericht verhandelt werden, gehört zu werden. Im Rahmen des Verfahrensablaufs kann die Ausübung dieses Rechts an die Einhaltung angemessener Fristen gebunden werden.
      (3) Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden. Sondertribunale für den Einzelfall sind unzulässig.

      Art. 13: Strafbarkeit
      (1) Eine Tat kann nur bestraft werden, sofern die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. Niemand darf wegen derselben Tat aufgrund der allgemeinen Strafgesetze mehrfach bestraft werden.
      (2) Bis zum Nachweis der Schuld ist die Unschuld des Beklagten zu vermuten.

      Art. 14: Rechtsgarantien bei Freiheitsentzug
      (1) Die Freiheit der Person kann nur auf Grund einer gesetzlichen Bestimmung und nur unter Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen beschränkt werden. Festgehaltene Personen dürfen weder seelisch noch körperlich misshandelt werden.
      (2) Über die Zulässigkeit und Fortdauer eines Freiheitsentzuges hat der Richter zu entscheiden. Die Polizei darf Kraft ihres Amtes niemanden länger als 48 Stunden ohne richterliche Anordnung festhalten.
      (3) Jeder, dem die Freiheit entzogen wurde, hat das Recht, einen Anwalt und eine Vertrauensperson seiner Wahl zu benachrichtigen.


      ABSCHNITT FÜNF: Schlussbestimmungen

      Art. 15: Status dieses Gesetzes
      Dieses Gesetz hat den Status eines Verfassungserweiternden Gesetzes. Es gelten die Bestimmungen des Artikels 43 der Constitution.

      Sa Majesté Catholique
      Louis XXI./II.
      Roi de Barnstorvie et des Méroliens
      Chevalier de l'Ordre de Saint-Pierre
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