Ankündigung Membres des États Généraux

      Membres des États Généraux

      Louis schrieb:

      ABSCHNITT II: Von den Generalständen

      Art. 11 [Funktion; Sitz]

      (1) Die États Généraux sind die Versammlung und Repräsentation des gesamten Adels im Königreich. Sie bilden den Königlichen Hofstaat.
      (2) Die États Généraux tagen im Spiegelsaal des Château Vaudeville.

      Art. 12 [Verteilung der Stimmrechte]

      (1) Wer kraft eigenen Rechtes Inhaber des Titels eines Duc oder einer Duchesse ist, verfügt über drei Stimmen.
      (2) Der Inhaber der Würde des Erzbischofs und Metropoliten der Kirchenprovinz Barnstorvia verfügt über drei Stimmen.
      (3) Wer kraft eigenen Rechtes Inhaber des Titels eines Marquis oder einer Marquise ist, verfügt über zwei Stimmen.
      (4) Der Inhaber der würde eines Bischofes der Kirchenprovinz Barnstorvia verfügt über zwei Stimmen.
      (5) Wer kraft eigenen Rechtes Inhaber des Titels eines Comte oder einer Comtesse ist, und zudem die barnstorvische Staatsbürgerschaft besitzt, verfügt über eine Stimme.
      (6) Der Inhaber der Würde eines Abtes, dessen Kloster in der Kirchenprovinz Barnstorvia liegt, verfügt über eine Stimme.
      (7) Inhaber eines Titels kraft eigenen Rechtes ist derjenige, der diesen Titel unmittelbar von Seiner Majestät verliehen bekommen oder von seinen Vorfahren ererbt hat; nicht jedoch derjenige, der ihn nur aufgrund von Heirat erworben hat.

      Art. 13 [Vorsitz; Sonderzugehörigkeit; Rede- und Antragsrechte]

      (1) Den Ehrenvorsitz der États Généraux führt Seine Majestät der König. Die geschäftsführende Leitung der États Généraux obliegt dem Connétable de Barnstorvie.
      (2) Neben den in Artikel 12 aufgeführten Persönlichkeiten gehören gesondert auch noch Seine Majestät der König, dessen kirchlich angetrauter Ehegatte, der Dauphin, sowie die Eltern Seiner Majestät den États Généraux an. Weiterhin gehören den États Généraux solche Inhaber des Titels eines Comte respektive einer Comtesse an, welche den Titel kraft eigenen Rechtes tragen, auch wenn sie keine Staatsbürger des Königreiches sind.
      (3) Die genannten Personen nach Absatz 2 verfügen, nicht über ein Stimmrecht, wohl aber über ein Rede- und Antragsrecht. Allen in Artikel 12 genannten Mitgliedern kommen diese Rechte vollumfänglich zu.

      Art. 14 [Der Connétable]

      (1) Der Connétable nimmt den geschäftsführenden Vorsitz der États Généraux wahr. Er ist Adelsmarschall des K?nigreiches und nimmt als solcher nach der Königlichen Familie unter den weltlichen Würdenträgern des Königreiches den ersten Rang am Hofe ein.
      (2) Als Adelsmarschall trägt er für die Sittsamkeit des Verhaltens der Adeligen sorge und kann, wenn notwendig, unter Zustimmungsvorbehalt Seiner Majestät des Königs solche Disziplinarmaßnahmen gegen einzelne Adlige verhängen, wie die États Généraux in ihrer Geschäftsordnung vorsehen mögen.
      (3) Der Connétable wird auf Vorschlag Seiner Majestät durch die États Généraux mit der Mehrheit ihrer gesetzlichen Stimmen gewählt. Vorgeschlagen werden kann jede Person nach Artikel 12.
      (4) Der Connétable amtiert bis zu seinem Tode, seinem Rücktritt oder seiner Entlassung durch Seine Majestät den König.

      Art. 15 [Bestellung eines Regenten]

      (1) Sollte sich Seine Majestät der König als regierungsunfähig erweisen oder oder an der Ausübung der Staatsgeschäfte dauerhaft verhindert sein, so haben die États Généraux das Recht, an seiner statt einen Regenten mit der Wahrnehmung der Staatsgeschäfte zu beauftragen.
      (2) Seine Majestät gilt als regierungsunfähig und an der Ausübung der Geschäfte verhindert, wenn
      a) er seinen gesetzlichen Pflichten und Aufgaben nicht in einem angemessenen Maße nachkommt
      b) er aufgrund von schwerer Krankheit oder l?ngerer Abwesenheit nicht fähig ist, diesen Pflichten und Aufgaben angemessen nachkommen zu können,
      c) er gegenüber seinen Untertanen oder ausländischen Staatsgästen mehrfach ein ungebührendes oder unsittsames Verhalten an den Tag legt,
      d) er vom katholischen Glauben abfällt.
      (3) Das Vorschlagsrecht für einen etwaigen Regenten nehmen der Connétable, der Erzbischof und Metropolit der Kirchenprovinz Barnstorvia sowie die Inhaber des Titels eines Duc respektive einer Duchesse kraft eigenen Rechtes jeder für sich wahr. Solange das Bestellungsverfahren läuft, hat Seine Majestät der König nicht das Recht, den Conn?table zu entlassen.
      (4) Vorgeschlagen werden können alle Mitglieder der États Généraux gemäß Artikel 12, sowie der Dauphin, der kirchlich angetraute Ehegatte des Königs und die sonstigen Mitglieder der Königlichen Familie.
      (5) Seine Majestät der König ist dazu berechtigt zum Zwecke der Vertretung seiner Amtsgeschäfte einen Regenten auf Zeit zu bestimmen. Sollte die Regierungsunfähigkeit eintreten oder er aus anderen Gründen an der Ausübung der Staatsgeschäfte gehindert sein, so gelten die Bestimmungen aus Sec. 1.
      Sa Majesté Catholique
      Louis XXI./II.
      Roi de Barnstorvie et des Méroliens
      Chevalier de l'Ordre de Saint-Pierre