Ankündigung DEMANDES au Bureau Présidentiel

    Hiermit reicht die Fraktion der Alliance Impériale folgenden Antrag ein:



    REGLEMENT DE L‘ASSEMBLEE ROYALE


    CHAPITRE I – Règlements Générales


    Article 1 – Le Président de l‘Assemblée

    I Der Präsident der Assemblée Royale leitet ihre Sitzungen und wacht über die Einhaltung der guten parlamentarischen Sitten.
    II Er übt das Hausrecht aus und verfügt über die Polizeikräfte der Assemblée.
    III Er fertigt alle Dokumente der Assemblée Royale in seinem Namen aus und ist für die Distribution aller Dokumente und Angelegenheiten an die jeweils dem Gesetze nach zuständigen Stellen verantwortlich.
    IV Der Präsident der Assemblée Royale wird mit einfacher Mehrheit ihrer Mitglieder bestimmt.
    V Im Falle seiner Abwesenheit oder Unpäßlichkeit übt das älteste Mitglied der Assemblée seine Funktionen aus.

    Article 2 – Les Groupes Parlementaires

    I Die in der Assemblée Royale vertretenen Députés organisieren sich in Fraktionen.
    II Eine Fraktion muß über mindestens 15 Députés verfügen.
    III Die Fraktion wählt aus ihren Reihen einen Vorsitzenden, der die Fraktion nach außen vertritt.
    IV Fraktionen können ihre inneren Angelegenheiten nach eigenem Recht regeln.

    Article 3 Commissions Spéciales

    I Députés haben das Recht, eine Untersuchungskommission zu einem politischen Gegenstand einzurichten.
    II Der Antrag auf Einrichtung einer solchen Kommission muß von mindesten 25% Mitglieder der Assemblée Royale unterstützt werden.
    III Eine Untersuchungskommission hat das Recht, Personen zu befragen, Unterlagen einzusehen und Minister sowie Mitarbeiter der Regierung vorzuladen.
    IV Sie legt einen Abschlußbericht über ihre Tätigkeit vor, der vom Präsidium der Assemblée Royale veröffentlicht wird.

    CHAPITRE II – Demandes, Séances Parlementaires, Votes

    Article 4 – Demandes

    I Jeder Député und jede Groupe Parlementaire hat das Recht, Anträge an die Assemblée Royale zu richten.
    II Diese können:
    a) die Einreichung eines Gesetzesentwurfes
    b) die Beantragung einer Commission Spéciale
    c) die Beantragung einer Demande Urgente (aktuelle Stunde)
    d) die Beantragung einer Question Gouvernementale (Befragung der Regierung)
    zum Inhalt haben.
    III Anträge sind schriftlich an das Präsidium der Assemblée Royale zu richten. Die Form des Antrags ist dem Annexe I zu entnehmen.

    Article 5 – Séances Parlementaires

    I Parlamentssitzungen haben grundsätzlich eine Dauer von 72 Stunden.
    II Besteht im Rahmen einer Aussprache weiterer Aussprachebedarf, so ist dies dem Präsidium der Assemblée Royale anzuzeigen. Dieses entscheidet im Anschluß über das den Antrag und kann ihn begründet zurückweisen.
    III Sieht das Präsidium selbst weiteren Aussprachebedarf, kann es die Aussprache zunächst um weitere 72 Stunden verlängern.
    IV Abstimmungen dauern 96 Stunden und können im Falle einer bereits erreichten Mehrheit vorzeitig durch das Präsidium der Assemblée Royale beendet werden.
    V Die einem Député zur Verfügung stehende Stimmenzahl kann beliebig auf die zur Verfügung stehenden Optionen verteilt werden.

    CHAPITRE III Comportement et Sanctions

    Article 6 – Comportement et bonnes moeurs

    I Jeder Député ist dazu verpflichtet, die guten parlamentarischen Sitten einzuhalten. Dazu gehören im Besonderen:
    a) die durchgehende Verwendung des Barnstorvischen
    b) der höfliche Umgang miteinander
    c) das Ansprechen des Präsidiums sowie der Députés in ihrer Gesamtheit
    d) der Verzicht auf Formen politischen Protests jedweder Art
    e) der Respekt der Monarchie gegenüber
    II Verstößt ein Abgeordneter gegen die in Sec. I enthaltenen Bestimmungen, so ist dies sanktionsfähig.

    Article 7 – Sanctions et Punitions

    I Über die Verhängung von Sanktionen entscheidet das Präsidium der Assemblée Royale.
    II Dem Präsidium stehen folgende Sanktionsmöglichkeiten zur Verfügung:
    a) Rüge
    b) Ordnungsruf
    c) Geldstrafe
    d) Ausschluß von Sitzungen
    III Erhält ein Député den zweiten Ordnungsruf, so ist es dem Präsidium möglich, diesen mit einer Geldstrafe zu verbinden.
    IV Erhält ein Député den dritten Ordnungsruf, so ist es dem Präsidium möglich, diesen mit einer Geldstrafe und oder einem von der laufenden Sitzung zu verbinden. Liegt ein besonders schweres Fehlverhalten vor, kann ein Député bis zu einer Woche von allen Sitzungen der Assemblée Royale ausgeschlossen werden.


    ANNEXE I




    ASSEMBLÉE ROYALE

    PREMIÈRE LÉGISLATURE

    Enregistré à la Présidence de l’Assemblée Royale le XX MOIS AN

    PROPOSITION DE LOI

    confiant à (Titre de Loi en langue barnstorvienne)


    présentée par Mesdames et Messieurs les Députés

    Prénom NOM


    EXPOSÉ DES MOTIFS

    Mesdames et Messieurs,

    Begründung des Gesetzentwurfes



    PROPOSITION DE LOI

    Gesetzestext




    M. Clément Dupont
    Die ZVP reicht folgenden Antrag ein

    ASSEMBLÉE ROYALE

    PREMIÈRE LÉGISLATURE

    Enregistré à la Présidence de l’Assemblée Royale le XX MOIS AN

    PROPOSITION DE LOI

    confiant à (Titre de Loi en langue barnstorvienne)

    présentée par Mesdames et Messieurs les Députés

    Prénom NOM

    EXPOSÉ DES MOTIFS

    Frau Präsidentin, es mag den nationalistischen Rattenfängern des CN nicht passen, aber Barnstorvia besteht nicht nur aus Barnstorven sondern auch aus Minderheiten, auch wenn das CN diese nicht haben möchte und von einem barnstorvischen Rassenstaat träumt. Sie sind trotzdem da, da ist es die Pflicht von uns als Nationalversammlung diesen Minderheiten zu ermöglichen, ihre eigene Sprache zu nutzen.

    PROPOSITION DE LOI


    §1 Grundlegendes
    Dieses Gesetz ändert die Geschäftsordnung der barnstorvischen Nationalversammlung
    §2 Änderung
    Artikel 6 der Geschäftsordnung wird wie folgt geändert
    Article 6 – Comportement et bonnes moeurs

    I Jeder Député ist dazu verpflichtet, die guten parlamentarischen Sitten einzuhalten. Dazu gehören im Besonderen:
    a) die durchgehende Verwendung des Barnstorvischen, Imperianischen, Freesischen oder xeruskadischem. Den Abgeordneten sind Simultanübersetzer bereit zustellen
    b) der höfliche Umgang miteinander
    c) das Ansprechen des Präsidiums sowie der Députés in ihrer Gesamtheit
    d) der Verzicht auf Formen politischen Protests jedweder Art
    e) der Respekt der Monarchie gegenüber
    II Verstößt ein Abgeordneter gegen die in Sec. I enthaltenen Bestimmungen, so ist dies sanktionsfähig.

    §3 Inkrafttreten
    Diese Änderung tritt entsprechend der gesetzlichen Vorschriften in Kraft

    [/quote]

    Vorsitzender der Zauchischen Volkspartei

    ASSEMBLÉE ROYALE

    PREMIÈRE LÉGISLATURE

    Enregistré à la Présidence de l’Assemblée Royale le 19 Septembre 2019

    PROPOSITION DE LOI

    confiant à Traité de Protection entre le Royaume de Barnstorvie et la Principauté de Nguyen


    présentée par Mesdames et Messieurs les Députés

    Clément DUPONT (Alliance Impériale) pour le Gouvernement Royal

    EXPOSÉ DES MOTIFS

    Madame la Présidente, Mesdames et Messieurs les Députés,

    mit diesem Schutzvertrag zwischen dem Königreich Barnstorvia und dem Fürstentum Nguyen legt das Gouvernement Royal der Assemblée Royale ein Vertragswerk vor, das den Zweck verfolgt, grundlegende Fragen im Verhältnis zwischen der Mutterland und der Kolonie Nguyen zu klären. Besonders wichtig ist hierbei die klare Ranghierarchie zwischen barnstorvischem Gouverneur und Fürst von Nguyen. Mit derselben kann einerseits der Schutz- und Kulturauftrag unserer großen Nation gewährleistet werden, andererseits bleibt dem Fürst Raum, spezifische Vorschriften für die Ureinwohner zu erlassen.

    Das Staatsbürgerschaftsrecht betreffend differenziert der Vertrag bewußt zwischen Kolonialbürgern und Citoyen des Mutterlandes. Diese Differenzierung bildet das kulturelle Gefälle ab, welches zwischen unserem Mutterland und der Kolonie herrscht. Es wird den Ureinwohnern Nguyens allerdings möglich sein - durch Verordnung noch auszuformulieren - nach bestandenem Testat die barnstorvische Staatsbürgerschaft zu erlangen.

    Um schließlich die Kosten unserer militärischen Präsens genügend abzusichern und unsere Position in Renzia zu bekräftigen, wird Nguyen an den Kosten unserer Militärbasen- und Häfen entsprechend beteiligt. Alles weitere wird durch spezielles Gesetz und Verordnung bestimmt werden.

    Das Gouvernement Royal bittet die Assemblée Royale um Zustimmung zu diesem wichtigen Vertragswerk.

    PROPOSITION DE LOI




    Traité de Protection entre le Royaume de Barnstorvie et la Principauté de Nguyen
    Schutzvertrag zwischen dem Königreich Barnstorvia und dem Fürstentum Nguyen


    Article 1 Provisions Générales


    I. Dieser Vertrag regelt das Verhältnis zwischen den Vertragspartnern
    Königreich Barnstorvia und dem Fürstentum Nguyen
    II. Er behält seine Gültigkeit, bis das Königreich Barnstorvia einen neuen Vertrag vorlegt.

    Article 2 La Principauté dans l'Empire barnstorvien

    I. Das Fürstentum Nguyen ist als Schutzgebiet Teil der kolonialen Besitzungen des Königreiches Barnstorvia.
    II. Es wird durch den Fürsten Nguyens regiert, der gleichzeitig zweithöchster Verwaltungsbeamter des Fürstentums ist.
    III Das Königreich Barnstorvia wird durch einen Gouverneur Royal in Nguyen vertreten.

    Article 3 Les citoyens de Nguyen

    I. Alle Ureinwohner des Fürstentums sind zugleich Kolonialbürger des Königreiches.
    II. Sie sind berechtigt, das aktive und passive Wahlrecht im Fürstentum auszuüben.
    III. Die Kolonialbürger Nguyens haben die Möglichkeit, die barnstorvische Staatsbürgerschaft zu beantragen.

    Article 4 Le Gouverneur

    I. Der Gouverneur ist als Repräsentant der barnstorvischen Krone oberster
    Verwaltungsbeamter des Fürstentums.
    II. Er ist dem Fürsten gegenüber weisungsbefugt und berechtigt, Entscheidungen des Fürsten zu revidieren oder zu annullieren.
    III. Der Gouverneur wird durch den König ernannt und entlassen.

    Article 5 Le Prince

    I. Der Fürst von Nguyen wird nach den Traditionen des Fürstentums
    bestimmt. Er muß Ureinwohner des Fürstentums sein.
    II. Diese sind schriftlich niederzulegen und im Journal Officiel de la Principauté zu veröffentlichen.
    III. Ist es den Traditionen des Fürstentums nach nicht möglich, einen Fürsten zu bestimmen, obliegt die Ernennung dem Königreich.

    Article 6 La Présence Militaire

    I. Das Königreich unterhält im Fürstentum militärische Stützpunkte aller Waffengattungen.
    II. Für deren Unterhalt sind zu je 50% die beiden Vertragspartner heranzuziehen.
    III. Kommt das Fürstentum seinen Verpflichtungen nicht nach, ist das Königreich dazu berechtigt, Strafzinsen in Höhe von 7% auf die fälligen Zahlungen zu erheben.
    IV. Kolonialbürgern ist, sofern sie nicht Teil der barnstorvischen Streitkräfte sind, der Zutritt untersagt.

    Article 7 Etat d'urgence

    I. Sofern das Fürstentum aufgrund innerer oder äußerer Umstände regierungsunfähig ist, kann der Gouverneur den Ausnahmezustand erklären.
    II. Im Ausnahmezustand liegt die gesamte Regierungsgewalt beim Gouverneur.
    III. Der Ausnahmezustand kann unmittelbar durch die Krone oder durch den Gouverneur aufgehoben werden.

    Artikel 8 Entrée en vigeur

    Dieser Vertrag tritt mit seiner Verkündung im Journal Officiel du Royaume in Kraft.






    M. Clément Dupont

    ASSEMBLÉE ROYALE

    PREMIÈRE LÉGISLATURE

    Enregistré à la Présidence de l’Assemblée Royale le 19 Septembre 2019

    PROPOSITION DE LOI

    confiant à Loi concernant l'Exclusion des Zauches de l'Armée Barnstorvienne


    présentée par Mesdames et Messieurs les Députés

    Loïc ROGEMONT (Conscience Nationale)


    EXPOSÉ DES MOTIFS


    Madame la Présidente, Mesdames et Messieurs les Députés,

    aus Sicht der CN zeigen die Zauchen immer wieder, daß sie eine potentielle Bedrohung für die nationale Sicherheit sind. Das gilt insbesondere für jene Angehörigen des Zauchentums, die separatistische oder regionalistische Bestrebungen verfolgen. Es ist daher aus Sicht der CN unannehmbar, daß die barnstorvischen Streitkräfte unter diesen Bedingungen Zauchen in ihren Reihen dulden. Ausnahmen können nur dann gemacht werden, wenn ein Zauche den Nachweis erbringt, sich vollständig assimiliert zu haben. Im Sinne der nationalen Sicherheit bittet die CN deshalb darum, diesem Gesetzentwurf die Zustimmung zu erteilen.


    PROPOSITION DE LOI






    Loi concernant l'Exclusion des Zauches de l'Armée Barnstorvienne
    Gesetz über den Ausschluß der Zauchen aus den barnstorvischen Streitkräften



    Article 1 Provisions Générales


    I. Dieses Gesetz regelt den Ausschluß der Zauchen aus den barnstorvischen Streitkräften.
    II. Es betrifft alle Truppengattungen.

    Article 2 L'Exclusion

    I. Alle Zauchen, die als solche erfaßt sind und sich dazu bekennen, Zauchen zu sein, werden aus den barnstorvischen Streitkräften ausgeschlossen.
    II. Ausnahmen können durch das Oberkommando der barnstorvischen Streitkräfte bestimmt werden.
    III. Der Ausschluß betrifft ebenso die Einbeziehung in den Wehrdienst.

    Article 3 Commission d'Assimilation Zauche

    I. Es wird eine Assimilationskommission bei den barnstorvischen Streitkräften eingerichtet.
    II. Sie überprüft Begehren von Zauchen, die angeben, sich an die barnstorvische Nation assimiliert zu haben.
    III. Bei positivem Bescheid kann eine Aufnahme in die barnstorvischen Streitkräfte vorgenommen werden.
    IV. Selbiges gilt für den Wehrdienst.

    Artikel 4 Entrée en vigeur

    Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung im Journal Officiel du Royaume in Kraft.



    M. Loïc Rogemont

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    ASSEMBLÉE ROYALE

    PREMIÈRE LÉGISLATURE

    Enregistré à la Présidence de l’Assemblée Royale le 22 Septembre 2019

    PROPOSITION DE LOI

    confiant à Loi concernant la Banque Royale de Barnstorvie


    présentée par Mesdames et Messieurs les Députés

    Clément DUPONT (Alliance Impériale) pour le Gouvernement Royal

    EXPOSÉ DES MOTIFS

    Madame la Présidente, Mesdames et Messieurs les Députés,

    mit diesem Gesetzentwurf präsentiert das Gouvernement das erste einer ganzen Reihe von Gesetzen, die das Ziel haben, das Wirtschaftsleben in Barnstorvia zu organisieren. Eine der zentralen Elemente eines solchen Systems ist zweifelsohne die Zentralbank. Dementsprechend umfangreich sind die Kompetenzen derselben angelegt. Zeitgleich legt das Gouvernement Royal wert darauf, daß die Banque Royale de Barnstorvie eine unabhängige Institution ist, um insbesondere eine seriöse Geldpolitik garantieren zu können. Mit diesem Gesetz wird auch die Überführung der merolischen Zentralbank zum Abschluß gebracht werden.

    Des Weiteren ist mit diesem Gesetz sichergestellt, daß die Brissacer Börse nach einer langen Zwangspause endlich wieder ihren Betrieb wird aufnehmen können. Damit gewährleistet das Gouvernement die Grundlagen für einen ordentlichen Aktienhandel und stärkt damit den Wirtschaftsstandort Barnstorvia.

    Deshalb bittet das Gouvernement um breit Zustimmung zu diesem Gesetzentwurf.


    PROPOSITION DE LOI



    Loi concernant la Banque Royale de Barnstorvie
    Gesetz über die barnstorvische Nationalbank



    Art. 1 Provisions Générales

    I. Dieses Gesetz regelt die allgemeine Rolle der Banque Royale de Barnstorvie.
    II. Weitere Regelungen sind durch gesondertes Gesetz, oder - soweit durch dieses Gesetz bestimmt - durch Verordnung des Gouvernement Royal oder der Banque Royale zu treffen.
    III. Mit diesem Gesetz gilt die merolische Nationalbank als aufgelöst. Ihr Vermögen geht auf die Banque Royale de Barnstorvie über.

    Art. 2 La Banque Royale de Barnstorvie

    !. Die Banque Royale de Barnstorvie ist die Nationalbank des Königreiches Barnstorvia
    II. Sie hat ihren Sitz in der Hauptstadt Brissac
    III. Die Banque Royale de Barnstorvie ist eine unabhängige Institution.
    IV. Sie ist für folgende Bereiche zuständig:
    a) Ausgabe von Banknoten, Münzen und sonstigen Geldmitteln.
    b) Ausgabe von Staatsanleihen
    c) Aufsicht über das barnstorvische Bankwesen
    d) Zulassung von Banken und Kreditinstituten
    e) Vergabe von Krediten an natürliche und juristische Personen
    f) Festlegung der Geldpolitik
    g) Aufrechterhaltung des Zahlungsverkehrs
    h) Bezahlung der Staatsbeamten
    i) die Börsenaufsicht


    Art. 3 Le Directeur Général


    I. Der Directeur Général leitet die Banque Royale de Barnstorvie.
    II. Er wird durch Seine Majestät den König ernannt.
    III. Seine Amtszeit endet durch Tod oder Rücktritt. Eine Abberufung des Directeur Général ist nur bei schweren Verstößen gegen seine Amtspflichten oder Straffälligkeit möglich.
    IV. Über die Abberufung entscheidet der Haute Cour de Justice.
    V. Der Directeur Général ist befugt, im Rahmen der Zuständigkeit der Banque Royale Verordnungen zu erlassen.
    VI. Bestehen erhebliche Zweifel an den Maßnahmen der Banque Royale, so kann gegen diese Klage vor dem Haute Cour de Justice erhoben werden.
    VII. Die Banque Royale wird durch den Directeur Général nach außen vertreten.



    Art. 4
    Entrée en vigueur

    Das Gesetz tritt mit seiner Verkündung im Journal Officiel du Royaume in Kraft.









    M. Clément Dupont

    ASSEMBLÉE ROYALE

    PREMIÈRE LÉGISLATURE

    Enregistré à la Présidence de l’Assemblée Royale le 29 Septembre 2019

    PROPOSITION DE LOI

    confiant à Loi concernant le Paiement des Députés de l'Assemblée Royale


    présentée par Mesdames et Messieurs les Députés

    Mathilde DASSAULT (Centre Libéral)

    EXPOSÉ DES MOTIFS

    Madame la Présidente, Mesdames et Messieurs les Députés,

    mit diesem Gesetz beabsichtigt das Centre Libéral, die Bezahlung der Abgeordneten sicherzustellen. Dies soll zum einen der finanziellen Absicherung der Abgeordneten dienen und damit gleichsam einen Beitrag dazu leisten, daß ein jeder citoyen gleich seines Standes dazu ermutigt wird, sich um ein Mandat in der Assemblée Royale zu bewerben. Ferner dient diese Regelung der Bekämpfung möglicher Korruption. Ein bezahlter Abgeordneter ist weniger anfällig für die extralegale Annahme von Zuwendungen finanzieller Art. Die Maßnahme, Entscheidungen über Änderungen der Diätenhöhe zu begrenzen, soll verhindern, daß maßlose Erhöhungen seitens der Assemblée Royale erfolgen.

    Das Centre Libéral bittet um Zustimmung zu diesem Gesetzentwurf.

    PROPOSITION DE LOI



    Loi concernant le Paiement des Députés de l'Assemblée Royale
    Gesetz über die Abgeordnetendiäten der Assemblée Royale



    Article 1 - Provisions Générales

    I. Dieses Gesetz regelt die Abwicklung von Diätenzahlungen an die Abgeordneten der Assemblée Royale.
    II. Nebeneinkünfte der Abgeordneten sind von diesem Gesetz nicht betroffen.

    Article 2 - Paiement

    I. Die Abgeordneten der Assemblée Royale erhalten eine monatliche Diät in Höhe von 5.500 écu.
    II. Zusätzlich erhalten sie ein Sitzungsgeld, das sich am Grad ihrer Beteiligung an der jeweiligen Sitzung bemißt. Das jeweilige Sitzungsgeld ist bei auf einen Beitrag in Höhe von 350 écu begrenzt.
    III. Bleibt ein Abgeordneter mehr als der Hälfte der Sitzungen fern, entfällt sein Anspruch auf Zahlung der Diät nach Art. 2 Sec. I.
    IV. Wird ein Abgeordneter des Saales verwiesen, verfällt sein Anspruch auf Sitzungsgeld.
    V. Überweisungen in dieser Sache erfolgen durch die Banque Royale.


    Art. 3 - Changement du Paiement

    I. Es ist der Assemblée Royale gestattet, einmal in jeder Legislaturperiode über die Änderung von Diäten und Sitzungsgeldern zu entscheiden.
    II. Der Beschluss erfolgt nach Maßgabe des Gesetzes.

    Article 4 - Impôts

    Diäten und Sitzungsgelder unterliegen der regulären Besteuerung.

    Art. 5
    Entrée en vigueur

    Das Gesetz tritt mit seiner Verkündung im Journal Officiel du Royaume in Kraft.




    Mme. Mathilde Dassault
    Centre Libéral